Raus aus der Liebhaberei

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Die Feststellung des Finanzamts, dass andauernde Verluste eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Aberkennung des steuerpflichtigen Erwerbsbetriebs und zur Einstufung als Liebhabereibetrieb führen, kann auch umgekehrt für den Betriebsinhaber zum Problem werden. Jüngst hatte ein Finanzgericht den Fall zu beurteilen, in dem ein Betrieb nach einer jahrzehntelangen Verlustperiode erfolgreich umstrukturiert wurde und nun wieder nachhaltig Gewinne erzielte. Diese Gewinne wollte das Finanzamt dann natürlich versteuern. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige mit der Begründung, dass er die in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste ebenfalls nicht steuermindernd berücksichtigen dürfte. Strittig war also, ob ein Liebhabereibetrieb unter bestimmten Umständen auch wieder in die Steuerpflicht zurückkehrt und damit wieder Einkommensteuer bezahlen muss. Das Finanzgericht hat dies bestätigt. Eine erfolgreich geänderte Betriebsführung führt dazu, dass sich ein vonseiten des Finanzamts anerkannter Liebhabereibetrieb auch wieder in einen steuerpflichtigen Erwerbsbetrieb verwandeln kann. Damit sind die neu angefallenen Gewinne wiederum der Einkommensteuer zu unterwerfen, die während der Liebhabereiphase erzielten Verluste aber bleiben trotzdem bei der Steuer außen vor. Für betroffene Betriebe ist das insofern von Bedeutung, als sie im Zuge der erfolgreichen Betriebsumstellung anfallende Aufwendungen und damit Verluste in den ersten Jahren der Umstellung bereits steuermindernd beim Finanzamt beantragen sollten.

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