Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
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26. August 2013
Seit Jahresbeginn 2013 ist der Landarbeitertarifvertrag gültig. In Abhängigkeit der Betriebszugehörigkeitsdauer ergeben sich nun bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu sechs Monaten Lohnstaffelungen:
Lohn gilt ab: | Euro pro Stunde |
1. Juli 2013 | 7,00 |
1. Juli 2014 | 7,30 |
1. Juli 2015 | 7,60 |
1. Juli 2016 | 7,90 |
1. Juli 2017 | 8,20 |
1. Dezember 2017 | 8,50 |
Geltungsbereich
Nach wie vor gilt: Eine Allgemeingültigkeit des Landarbeitertarifvertrages liegt nicht vor. Allerdings sollten Arbeitgeber folgendes beachten: Vor der drohenden Einführung von Mindestlöhnen kann sich später (beispielsweise bei einer Einführung eines Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde mit Tarifvorbehalt im Jahr 2014) nur derjenige auf den (günstigeren) Landarbeitertarifvertrag berufen, der bereits jetzt das dort angeführte Lohnniveau bei seinen gesamten Saisonarbeitnehmern einhält.