Kein Paragraf 13a für reine Weinbaubetriebe

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Die Rechtsprechung bleibt sich treu, indem sie den Anwendungsbereich der pauschalen Gewinnermittlung nach Paragraf 13a Einkommensteuergesetz auf landwirtschaftliche Betriebe mit selbst bewirtschafteten Nutzflächen begrenzt und damit Betriebe mit Sondernutzungen davon ausschließt. Dieses Ergebnis half einem Winzer, der seit 2005 einen Weinbaubetrieb im Nebenerwerb auf zugepachteten Weinbauflächen unterhielt. Er erzielte 2005 und 2006 daraus Verluste, die ihm das Finanzamt nicht zum Ausgleich mit seinem Arbeitseinkommen zuließ. Angeblich hatte der Winzer keinen wirksamen Antrag auf eine anderweitige Gewinnermittlung gestellt, sodass für ihn verpflichtend die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen anzuwenden gewesen wäre und sich nach Paragraf 13a Einkommensteuergesetz eben keine Verluste ergeben können.

Das Gerichtsverfahren über die Streitfrage, ob ein wirksamer Antrag vorlag, nahm eine verblüffende Wende, als das oberste Finanzgericht feststellte, dass der Winzer bereits dem Grund nach die Voraussetzungen für eine Durchschnittssatzgewinnermittlung nach Paragraf 13a nicht erfüllte. Da der Weinbauer keine landwirtschaftlichen Nutzflächen, sondern ausschließlich Weinbauflächen bewirtschaftete und Weinbau als Sondernutzung und nicht als landwirtschaftliche Nutzung einzustufen ist, sind die Einkünfte aus einem reinen Weinbaubetrieb stets tatsächlich zu ermitteln. Entweder durch Buchführung, wenn der Weinbaubetreiber buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt, bzw. durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Da der Winzer nach dieser Methode seine Gewinne tatsächlich ermittelt hatte, erkannte der BFH diese Verluste an und zahlte dem Weinbauern seine Steuern zurück. Auf die Frage, ob der Antrag auf Nichtanwendung der Durchschnittssatzgewinnermittlung rechtzeitig gestellt worden ist, kam es überhaupt nicht an.

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