Zugmaschine für Einsatz in Biogasanlage Kfz-steuerfrei?

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Der BFH hat die Kfz-Steuerbefreiung für eine Zugmaschine abgelehnt, die vom Landwirt nur in einer gewerblichen Biogasanlage eingesetzt wurde. Das Halten von Zugmaschinen ist steuerfrei, solange solche Fahrzeuge ausschließlich „in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben“ verwendet werden. Der betroffene Landwirt hatte mit in seinem eigenen Betrieb erzeugter Biomasse eine Biogasanlage und ein Blockheizkraftwerk zur Stromerzeugung betrieben. Seine gesamte Ernte verwertete er in der Biogasanlage. Das Finanzamt und die Richter sahen dies als schädlich an, weil der Landwirt keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr hat, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Landwirtschaft nur die untergeordnete Bedeutung einer Hilfstätigkeit hat und die gewerbliche Betätigung der Stromerzeugung dem Betrieb das Gepräge gibt.

Dies ist nach Meinung der Richter der Fall, wenn ein Landwirt seine gesamte Ernte zur Energieerzeugung in einer Biogasanlage einsetzt und die erzeugte Energie verkauft. Denn dann liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, weil die landwirtschaftliche Erzeugung von Biomasse nur untergeordnete Bedeutung hat. Das sieht man daran, dass die Erträge ausschließlich durch den Absatz des erzeugten Stroms erzielt werden. Und diese im Vordergrund stehende gewerbliche Betätigung der Energieerzeugung lässt sich auch nicht ohne Nachteil für das Gesamtunternehmen von der landwirtschaftlichen Erzeugung der Biomasse trennen. Dies führt zur Qualifizierung des gesamten Betriebs als einheitlicher Gewerbebetrieb und zum Verlust des grünen Kennzeichens.

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