Sind Zahlungsansprüche jetzt abschreibbar?

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Für die im Rahmen der Reform des Europäischen Agrarförderrechts (kurz GAP-Reform) gewährten Betriebsprämien in Form von Zahlungsansprüchen steht derzeit die steuerliche Überprüfung durch die Finanzgerichte an. Strittig ist dabei die Frage, ob die seit 2005 entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüche steuermindernd abgeschrieben werden können. Lediglich eine Teilwertabschreibung, also eine Abschreibung auf den niedrigeren Zeitwert der Zahlungsansprüche, war bislang möglich. Nunmehr haben erste Finanzgerichte entschieden, dass Zahlungsansprüche grundsätzlich auch einer linearen Abschreibung zugänglich sind, da man davon ausgehen muss, dass das Recht der EU-Betriebsprämien nicht auf Dauer fortbesteht und dieses Risiko über eine laufende Abschreibung steuermindernd zu berücksichtigen ist. Bislang haben die Finanzgerichte eine zehnprozentige Abschreibung der Zahlungsansprüche zugestanden. Da das natürlich nicht den Intentionen der Finanzverwaltung entspricht, ist das entsprechende Verfahren derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis dieser entschieden hat, sollten jedoch in geeigneten Fällen Abschreibungen auf die Zahlungsansprüche vorgenommen und dies dem Finanzamt vorgetragen werden.

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