Vorsteuerabzug bei Baumaßnahmen durch Ehegatten

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Ewiges Streitthema: der Vorsteuerabzug bei Maßnahmen von Ehegatten auf dem gemeinsamen Grundstück. Im ersten Fall waren die Eheleute jeweils hälftige Miteigentümer eines unbebauten Grundstücks, auf dem sie ein gemeinsames Gebäude errichteten. Der Ehemann verwendete das Gebäude zu etwa 40 Prozent für seine steuerpflichtigen unternehmerischen Zwecke als Büro. Den Rest des Gebäudes nutzten die Ehegatten als gemeinsame Wohnung. Im zweiten Fall vermietete die Ehefrau ihren hälftigen Anteil am Büro steuerpflichtig an den unternehmerisch tätigen Ehemann. In beiden Fällen zogen die Ehegatten jeweils anteilig in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung Vorsteuern ab. Zur Vermietung durch die Ehefrau entschieden die Richter, dass diese umsatzsteuerrechtlich nicht wirtschaftlich tätig ist und dass deshalb im umsatzsteuerrechtlichen Sinn keine Vermietung ihres Miteigentumsanteils an den Ehemann vorliegt. Dem Ehemann sei vielmehr bereits vorher die Verfügungsmacht über den 50-prozentigen Anteil am Gebäude durch die Herstellung verschafft worden. Der Ehemann ist damit Leistungsempfänger der Herstellungsleistungen für seinen 40-prozentigen unternehmerischen Büroanteil, da dieser noch innerhalb seines 50-prozentigen Miteigentumsanteils am Gebäude liegt. Mangels Vermietung steht der Ehefrau kein Vorsteuerabzug zu. Zum Vorsteuerabzug durch den Ehemann sagen die Finanzrichter Folgendes: Die unternehmerische Nutzung des Gebäudes durch den Ehemann beläuft sich auf etwa 40 Prozent, sodass der Ehemann faktisch wie ein Eigentümer über seinen unternehmerischen Teil verfügen kann. Insoweit ist er auch als Leistungsempfänger anzusehen, sodass er den Vorsteuerabzug für den 40-prozentigen Teil voll in Anspruch nehmen kann. Diese faktische Verfügung reicht aber nur bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils von 50 Prozent.

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