Grunderwerbsteuer bei vorzeitiger Verlängerung von Erbbaurechten

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Der Verkauf von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer, aber auch die Bestellung von Erbbaurechten ist grunderwerbsteuerpflichtig. Bei dieser wird der auf die Laufzeit des Vertrags kapitalisierte Erbbauzins als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer herangezogen. Wird das Erbbaurecht im Zeitpunkt seines vertragsgemäßen Ablaufs verlängert, fällt wiederum Grunderwerbsteuer an. Als Kaufpreis gilt dann der auf die neu vereinbarte Laufzeit ermittelte Kapitalwert des Erbbauzinses. Streit besteht aber in der Frage, ob und wie viel Grunderwerbsteuer anfällt, wenn ein Erbbaurecht vorzeitig verlängert wird.

Die Finanzverwaltung hat sich unlängst dieser Frage angenommen und entschieden, dass bei einer vorzeitigen Verlängerung stets Grunderwerbsteuer zu bezahlen ist. Auf den Zeitpunkt der Vertragsverlängerung kommt es hierbei nicht an. Zur Höhe der fälligen Grunderwerbsteuer meint die Verwaltung, dass stets der Kapitalwert für die Dauer der Verlängerung maßgebend ist, unabhängig davon, ob diese Verlängerung vorzeitig oder erst bei Ablauf des im Zeitpunkt der Vereinbarung noch gültigen Vertrags erfolgt. Das Problem liegt darin, dass eine vorzeitige Verlängerung damit sofort und in voller Höhe zu versteuern ist, weil die Verwaltung eine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses auf den späteren Zeitpunkt des Beginns der Verlängerung nicht vornimmt.

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