Voller Steuersatz bei Umsätzen mit Pferden ab 1. Juni

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf alle Lieferungen von lebenden Pferden unabhängig von ihrer Bestimmung gegen europäische Vorgaben verstößt.

Daher hat der Bundesrat am 30.03.2012 beschlossen, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% für Pferde ab 1. Juli 2012 aufzuheben. Ab dann gilt für Verkäufe von Pferden durch regelbesteuernde Landwirte oder Gewerbetreibende der volle Mehrwertsteuersatz von 19%. Die Gesetzesänderung beruht auf einer EuGH-Entscheidung vom 12. Mai 2011, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Pferde einschränkt. Eine Ausnahme für Holzrückepferde oder für der Nahrungsmittelerzeugung dienende Pferde ist nicht vorgesehen.
In Fällen, in denen der Veräußerer Landwirt mit Regelbesteuerung ist oder ein Händler vorliegt, unterliegt dieser Umsatz nun ab 1. Juli 2012 dem vollen Mehrwertsteuersatz.

Tipp:

Nachteilig für pauschalierende Landwirte oder Privatpersonen als Käufer sind die dadurch entstehenden höheren Kosten aufgrund des nicht möglichen Vorsteuerabzugs. Betroffene Pferdezüchter und –händler, die an diese Zielgruppe veräußern, sollten informiert werden. Denn wenn diese die Umsatzsteuererhöhung nicht an den Leistungsempfänger weitergeben können, drohen bei Verkäufen ab 1.7.2012 Gewinneinbußen.

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