Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung von Umlaufvermögen

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Für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Privatentnahmen des Betriebsinhabers sieht das Einkommensteuergesetz seit 1999 einen pauschalen Gewinnzuschlag für Überentnahmen vor. Schuldzinsen sind nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind, also die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres, gegebenenfalls zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Unterentnahmen früherer Wirtschaftsjahre, ermittelt.

Davon nimmt das Gesetz den Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ausdrücklich aus. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Finanzierungskosten für Umlaufvermögen davon nicht auszunehmen sind, also diese Schuldzinsen wie normale Schuldzinsen zu behandeln sind und bei der Ermittlung des Gewinnzuschlags anzusetzen sind. Diese unterschiedliche Behandlung von Anlagevermögensfinanzierung und Umlaufvermögensfinanzierung hat auch in der Landwirtschaft Bedeutung.

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