Kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für Softwarekauf

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Die obersten Finanzrichter in München haben entschieden, dass Software jeglicher Art ein immaterielles und damit unbewegliches Wirtschaftsgut sei. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Mit der Aburteilung als nicht bewegliches Wirtschaftsgut verlieren solche Investitionen steuerlich gute Abschreibungsmöglichkeiten, für künftig geplante Investitionen kann kein IAB mehr gebildet werden. Wer den Kauf einer neuen Computeranlage plant, kann damit nur noch die Hardwarekosten abschreibungstechnisch vorziehen. Denn in der Regel bildet auch Systemsoftware mit Ausnahme von Firmware (das heißt fest mit der Hardware verbundene Systemprogramme) bilanzrechtlich keine Einheit mit der EDV-Anlage, vielmehr handelt es sich  um selbstständige Wirtschaftsgüter. Mit diesem Urteil sind für Software auch die Sonderabschreibung nach §7g EStG, die AfA nach Maßgabe der Leistung, eine mögliche degressive AfA, die Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sowie die Sammelpostenabschreibung verloren. Bislang hat die Finanzverwaltung noch nicht reagiert und den Abzug als GWG gestrichen. Solange hier die amtlichen Anweisungen der Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien bestehen, bleibt zumindest der GWG-Abzug bis 410 Euro erhalten.

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