Zehn Jahre Vorsteuerberichtigung für Solarziegelanlagen

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Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt für Betriebsvorrichtungen, die wie etwa technische Stalleinbauten auf Dauer in ein Gebäude integriert werden, der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren. Die Finanzverwaltung hat sich nun Gedanken gemacht, wie sich dieses Urteil auf Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen dann auswirkt, wenn ein Steuerpflichtiger mit einer solchen Anlage von der Regelbesteuerung (nach erfolgter Vorsteuererstattung durch das Finanzamt) zur Kleinunternehmerregelung wechseln möchte, um so künftig keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben zu müssen. Die Meinung der Verwaltung: Sogenannte Auf-Dach-Anlagen gehören nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes und unterliegen damit der Vorsteuerüberwachung für fünf Jahre. Dachintegrierte Photovoltaikanlagen, sogenannte Solarziegel, sind dagegen zugleich als Dachdeckungsersatz und somit als wesentlicher Gebäudebestandteil einzustufen. Für sie gilt der zehnjährige Zeitraum.

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