Änderungen der Forstbesteuerung jetzt verabschiedet

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Wie wir Sie in der vorigen Ausgabe von ECOVIS Agrar bereits informiert haben, kommt mit Verabschiedung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 jetzt definitiv die angesprochene Reform der Forstbesteuerung. Die ursprünglich geplanten Verschärfungen für kleinere Wald- und Forstbesitzer wurden allerdings auf Druck der Verbände noch wesentlich abgemildert. So werden die bisherigen Betriebsausgaben-Pauschsätze bei Einnahme-Überschussrechnern aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes von bisher 65 Prozent nur auf 55 Prozent und bei Veräußerung auf den Stamm von bisher 40 Prozent auf 20 Prozent abgesenkt. Es bleibt aber bei der neuen Forstbetriebsgröße von 50 Hektar. Größere Forstbetriebe ohne Buchführung bekommen keine Betriebsausgabenpauschalen mehr. Positiv ist auch, dass mit der Pauschale die anfallenden Wiederaufforstungskosten nicht mehr abgegolten sind. Auch mögliche Buchwertminderungen für das stehende Holz sind nicht abgegolten. Die Neuregelung gilt für die nach dem 31. Dezember 2011 beginnenden Wirtschaftsjahre. Wer also jetzt noch Einschläge vornimmt, kommt noch in den Genuss der höheren Betriebsausgabenpauschalen.
Die Reform der ermäßigten Steuersätze für bestimmte Forsteinkünfte nach Paragraph 34b Einkommensteuergesetz sieht vor, dass Überhiebe aus privatwirtschaftlichen Gründen grundsätzlich nicht mehr begünstigt sind, sondern nur noch sogenannte außerordentliche Holznutzungen, also in der Regel Kalamitätsnutzungen (Windbruch, Käferholz etc.), und Einschläge aus gesetzlichen bzw. behördlichen Zwängen heraus. Allerdings ist bei Kalamitäten jetzt bereits der erste Festmeter mit dem „halben Steuersatz“ begünstigt. Der „viertel Steuersatz“ wird gewährt, wenn Holznutzungen außerhalb des Hiebsatzes vorliegen. Betriebe über 30 Hektar benötigen dafür weiterhin ein Forstoperat. Diese Steuersatzneuregelungen gelten schon ab 2012, also bereits für Holznutzungen ab dem 1. Januar 2011.

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