Kein 13a für Imker ohne selbst bewirtschaftete Flächen

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Einem Imker, der nicht über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen verfügt, steht die vereinfachte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (Paragraph 13a Einkommensteuergesetz) nicht zu. Der Bundesfinanzhof sieht bei einem Imker nur dann die pauschale Gewinnermittlung als zulässig an, wenn dieser über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt. Unterschiede zwischen der Imkerei einerseits und einer forstwirtschaftlichen Nutzung in der Grundsatzentscheidung andererseits rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Gewinn aus einer Imkerei wird im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung typisiert aus dem Einheitswert abgeleitet, während der Gewinn aus forstwirtschaftlicher Nutzung durch eine eigene Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln ist. Damit ist zwar die Gewinnermittlung für eine Imkerei mit der Durchschnittssatzgewinnermittlung vergleichbar. Die vereinfachte Ermittlung des Gewinns kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Imker auch landwirtschaftliche Flächen selbst bewirtschaftet – oder im Umkehrschluss: Für reine Imkereibetriebe ist die Durchschnittssatzgewinnermittlung definitiv ausgeschlossen. Solche Betriebe werden daher anders behandelt als landwirtschaftliche Betriebe, die neben der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen auch Bienen halten. Diese Beschränkung halten die Finanzrichter aber für zutreffend und vertretbar.

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