Keine Rumpfwirtschaftsjahre bei unterjähriger Hofübergabe

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Einem Richterspruch aus München folgend, hat die Finanzverwaltung nun alle Ämter angewiesen, dass im Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Hofübergabe während eines laufenden Wirtschaftsjahres das Rumpfwirtschaftsjahr des Hofübergebers mit dem Rumpfwirtschaftsjahr des Übernehmers so zu verklammern ist, dass beide als nur ein Wirtschaftsjahr gelten. Dies ist sehr wichtig z.B. für die Berechnung des vier- bzw. sechsjährigen Reinvestitionszeitraums nach § 6b EStG, also wenn betriebliche Grundstücksveräußerungsgewinne wieder im Betrieb reinvestiert werden sollen. Diese neue Sicht soll auch für die dreijährige Investitionsfrist des § 7g EStG gelten, also den Investitionsabzugsbetrag sowie die Anwendungsfälle des Umwandlungsteuergesetzes mit Buchwertfortführung, z.B. bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft mit Angehörigen.

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