Zehn Jahre „Haft“ für Betriebsvorrichtungen

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Die obersten Finanzrichter in München haben vor wenigen Tagen ein erstinstanzliches Urteil aus Niedersachsen aus 2009 bestätigt, dass Fütterungs- und Lüftungsanlagen eines Schweinestalls für zehn Jahre der Vorsteuerüberwachung unterliegen. Streitpunkt ist hier der

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