Ohne Sturmschäden Steuern sparen

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Mit einem Teil der jährlichen Holzeinnahmen können Forstwirte eine steuerfreie Rücklage bilden und so attraktive Steuer- und Zinsvorteile erzielen.
Das Forstschädenausgleichsgesetz (ForstschAusglG), ganz exakt „Gesetz zum Ausgleich von Auswirkungen besonderer Schadensereignisse in der Forstwirtschaft“, sieht für Forstwirte steuerliche Begleitmaßnahmen vor. Sie greifen nicht nur bei großen Sturmschäden wie „Wibke“ oder „Kyrill“, sondern können Forstbetriebe auch in anderen Fällen finanziell entlasten. Denn § 3 des Gesetzes erlaubt stets und ohne weitere Voraussetzungen eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage zu bilden, indem ein betrieblicher Ausgleichsfonds angelegt wird – auch dann, wenn keine Einschlagsbeschränkung angeordnet ist oder Schadensereignisse eingetreten sind.

Die steuerfreie Rücklage kann bis zur Höhe der durchschnittlichen nutzungssatzmäßigen Einnahmen des Forstbetriebs gebildet werden. Voraussetzung dafür ist nur, dass Einschläge und damit Holznutzungen erfolgen und Gelder in Höhe der Rücklage in einen betrieblichen Ausgleichsfonds eingezahlt werden. Auf diese Weise können forstwirtschaftliche Einnahmen auf längere Zeit aus der Besteuerung herausgenommen werden. Ist der Forstwirt aufgrund seiner Liquidität in der Lage, Holzeinnahmen für längere Zeit in einem betrieblichen Ausgleichsfonds zu parken, beispielsweise in einem gesonderten Festgeldkonto, kann er so nicht unerhebliche Steuervorteile erzielen.

Dass die steuerfreie Rücklage im Forstschädenausgleichsgesetz geregelt ist, erweckt zwar den Eindruck, dass sie nur für forstliche Kalamitäten gebildet werden darf. Dem ist aber, wie gesagt, nicht so! Der Betriebsinhaber muss nur seinen Gewinn durch Bilanzierung ermitteln. Und bei der Verwendung der Gelder aus dem Ausgleichsfonds muss er besondere Anforderungen beachten, um in den vollen Genuss der Steuervorteile zu kommen. Übrigens können auch Unternehmen, deren Einkünfte aus forstwirtschaftlicher Tätigkeit steuerlich nicht als land- und forstwirtschaftliche, sondern als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind, die Vergünstigung nach § 3 ForstschAusglG in Anspruch nehmen.

Orientierung am Jahreseinschlag
Die steuerfreie Rücklage ist begrenzt auf die Höhe der durchschnittlichen nutzungssatzmäßigen Einnahmen der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre. Hat der Forstwirt zum Beispiel einen Nutzungssatz von 2.000 Festmetern, kann er bei einem entsprechend hohen jährlichen Einschlag – und bei einem unterstellten Preis von 50 Euro je Festmeter – eine Rücklage von 100.000 Euro bilden. Wird die Rücklage jährlich zugeführt, darf die Zuführung 25 Prozent der durchschnittlichen nutzungssatzmäßigen Einnahmen der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre nicht überschreiten.

Die Gesamtrücklage darf also einschließlich vorhandener Rücklagen aus vorhergehenden Bilanzstichtagen nie mehr als 100 Prozent der durchschnittlichen Holzeinnahmen betragen. Als „nutzungssatzmäßige Einnahmen“ sind grundsätzlich die Holzroherlöse anzusehen, wobei nur die tatsächlichen Holzeinnahmen berücksichtigt werden dürfen. Wird der Nutzungssatz nicht ausgeschöpft, dürfen keine fiktiven Einnahmen angesetzt werden. Ein Ausgleich von Übernutzungen mit Unternutzungen ist nicht zulässig. Sinkt in den Folgejahren die nutzungssatzmäßige Einnahme ab, so bleibt dies ohne Auswirkung auf eine bereits gebildete Rücklage.

Der betriebliche Ausgleichsfonds
Die Rücklage darf nur gebildet oder aufgestockt werden, wenn mindestens in gleicher Höhe ein betrieblicher Ausgleichsfonds gebildet wird. Das heißt, der Forstwirt muss die entsprechenden Geldmittel auf ein besonderes Konto bei einem Kreditinstitut einzahlen. Alternativ kann er dafür auch begünstigte Wertpapiere erwerben, nämlich festverzinsliche Schuldverschreibungen und Rentenschuldverschreibungen, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von inländischen Kreditinstituten ausgegeben werden. Diese Wertpapiere muss er in ein Depot bei einem Kreditinstitut geben. Die Zahlung in den betrieblichen Ausgleichsfonds muss jeweils bis zum Bilanzstichtag geleistet werden. Die Fortführung der steuerfreien Rücklage ist zeitlich unbegrenzt möglich, solange die Gelder oder Wertpapiere im betrieblichen Ausgleichsfonds verbleiben.

Steuerunschädliche Verwendung
Aufgelöst werden muss die Rücklage erst dann und insoweit, als der Betriebsinhaber Fondsmittel verwendet und dafür Geld von dem entsprechenden Konto abhebt oder Wertpapiere aus dem Depot verkauft. Dabei ist zwischen einer steuerunschädlichen und einer steuerschädlichen Verwendung zu unterscheiden.

Steuerunschädlich ist es, wenn Mittel aus dem Ausgleichsfonds für folgende Zwecke eingesetzt werden:

  • zur Ergänzung der durch eine Einschlagsbeschränkung geminderten Erlöse,
  • für vorbeugende oder akute Forstschutzmaßnahmen,
  • für Maßnahmen zur Konservierung oder Lagerung von Holz,
  • für die Wiederaufforstung oder Nachbesserung von Schadensflächen und die nachfolgende Waldpflege oder
  • für die Beseitigung der unmittelbar oder mittelbar durch höhere Gewalt verursachten Schäden an Wegen und sonstigen Betriebsvorrichtungen.

Bei Verwendung von Fondsmitteln ist die Rücklage zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen, so dass eine Betriebseinnahme in entsprechender Höhe resultiert. Wird der Ausgleichsfonds in Anspruch genommen, um die durch eine Einschlagsbeschränkung geminderten Erlöse zu ergänzen, so ist die steuerfreie Rücklage anteilig auf die jeweiligen Holznutzungen dieser Wirtschaftsjahre aufzuteilen und gegebenenfalls ermäßigt zu versteuern. Werden die Mittel für die anderen steuerunschädlichen Zwecke eingesetzt, wird der Rücklagenauflösungsbetrag von den dadurch entstandenen Betriebsausgaben abgezogen.

Steuerschädliche Auflösung
Werden Mittel aus dem betrieblichen Ausgleichsfonds für andere als die genannten Zwecke verwendet, ist der entsprechende Auflösungsbetrag als nicht begünstigter laufender Gewinn zu versteuern und als „Strafsteuer“ ein Zuschlag zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer von zehn Prozent dieses Betrags zu zahlen. Wenn man die sofortige Steuerersparnis bedenkt, die daraus resultiert, dass man die Holzeinnahmen dank Rücklagenbildung nicht versteuern muss und die Betriebsausgaben trotzdem steuermindernd absetzen kann, kann sich die Rücklage auch im Fall der schädlichen Verwendung trotz des zehnprozentigen Steuerzuschlags lohnen. Denn der Zinsvorteil, der sich über mehrere Jahre aus der Steuerbefreiung der Holzeinnahmen ergibt, beträgt oft ein Mehrfaches des Steuerzuschlags. Wichtig zu erwähnen ist noch, dass der Forstwirt die Zinserträge, die er mit den Geldern oder Wertpapieren im betrieblichen Ausgleichsfonds erwirtschaftet, frei verwenden kann. Er muss sie lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen als Erträge aus betrieblicher Geldanlage versteuern.

Fazit:
Die Möglichkeit der zeitlich unbegrenzten steuerfreien Rücklagenfortführung eröffnet Steuervorteile, sofern der Forstwirt auf längere Sicht in der Lage ist, den betrieblichen Ausgleichfonds unangetastet zu lassen. Die steuerfreie Rücklage kann unabhängig von einer angeordneten Einschlagsbeschränkung und jederzeit, auch ohne dass es zu Schadensereignissen gekommen ist, gebildet werden. Je länger die Gelder oder Wertpapiere im betrieblichen Ausgleichsfonds verbleiben, umso höher sind die daraus erzielbaren Steuer- und Zinsvorteile.


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