Anlagenzusammenfassung gem. EEG 2009

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Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 01.01.2009 hat u.a. eine Verschärfung bei der Ermittlung der Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen gebracht, § 19 Abs. 1 EEG 2009. Danach gelten mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten  Generator als eine Anlage, wenn

  1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  2. sie Strom aus gleichartigen  Erneuerbaren Energien erzeugen
  3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und
  4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind.

Insbesondere zu Punkt 1. haben Anlagen- und Netzbetreiber vom Gesetzgeber Nachbesserung gefordert.Die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtete Clearingstelle EEG hat jetzt zum neuen Anlagenbegriff nach dem EEG 2009 einen Beschluss herausgegeben. Die Clearingstelle EEG empfiehlt im Empfehlungsverfahren 2008/49 „Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009“ eine grundstücksgleiche Auslegung, dh, demnach befinden sich mehrere Anlagen grundsätzlich „auf demselben Grundstück“, wenn sie sich auf einem Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts befinden. Dies bedeutet für

Biogasanlagen:

  1. Anlagen, die auf unterschiedlichen Grundstücken = Flurstücken errichtet wurden/werden, sind unabhängig von ihrer räumlichen Lage als eigenständige Anlagen im Sinne des EEG einzustufen.
  2. Eine Entfernung von weniger als 500 Meter zwischen zwei Anlagen bedeutet nicht automatisch, dass unmittelbare räumliche Nähe vorliegt.

PV-Anlagen:

  1. § 19 Abs. 1 EEG 2009 ist nur auf Anlagen, die ab dem 01.01.2009 in Betrieb genommen worden sind, anzuwenden.
  2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie auf einem Gebäude, das mehrere Grundstücke = Flurstücke überspannt, sind für Zwecke der Ermittlung der Vergütungshöhe für den zuletzt in Betrieb genommenen Generator zusammenzufassen.
  3. Bei der Anbringung von PV-Anlagen auf Einzelgebäuden auf aneinander angrenzenden, aber getrennten Flurstücken spricht der „Eindruck des ersten Anscheins“ dafür, von separaten Anlagen auszugehen.

Fazit:
Die Clearingstelle EEG hat im Empfehlungsverfahren 2008/49 die Formulierung „unmittelbare räumliche Nähe“ richtigerweise eng ausgelegt. Ob und wie sich die Netzbetreiber an diese Empfehlung halten, bleibt abzuwarten. Vor allem die Fälle einer nachträglichen Zusammenfassung von Biogasanlagen (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009) werden dadurch möglicherweise nicht gelöst. Nach wie vor werden viele Anlagenbetreiber auf eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den anhängigen Verfassungsbeschwerden oder eine entsprechende gesetzgeberische Nachbesserung hoffen.

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