Superabgabe gegen Milcherzeuger rechtmäßig

2 min.

Mit seinem Urteil vom 30.09.2016 entschied das Finanzgericht Hamburg nun, dass die Festsetzung von Überschussabgaben gegen die Milcherzeuger nach Ende des letzten Milchquotenjahres rechtlich nicht zu beanstanden ist. 

Hintergrund

Im Zuge der EU-Agrarreform wurde mit Ablauf des Stichtags zum 31.03.2015 die bis dahin für jeden milcherzeugenden Betrieb geltende Milchmengenregelung abgeschafft.

Jedoch erhoben die zuständigen Hauptzollämter, auch nach dem Auslaufen der Milchquote noch sogenannte Superabgaben gegen die Landwirte in Höhe von ca. 300 Millionen Euro für das Jahr 2015.

Betreffende Landwirte klagten gegen diese Strafzahlungen mit der Begründung, dass die Abgabenbescheide erst nach Abschaffung des Milchquotensystems erlassen wurden, damit keiner Rechtsgrundlage mehr unterlagen und somit als rechtswidrig einzustufen sind.

Fazit

Dieser Ansicht folgte das Finanzgericht Hamburg nicht. Durch die Abschaffung der Milchquote sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Gesetzgeber für das letzte Milchquotenjahr auf eine Erhebung der Überschussabgabe habe verzichten wollen. Dass die Überschussabgabe erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt wurde, als die Milchquotenregelung bereits nicht mehr galt, wird nach richterlicher Aussage als übliche Gesetzestechnik im Abgaben- und Steuerrecht gewertet und stellt damit keine Besonderheit dar.

Hinweis

Aufgrund allgemeiner Bedeutung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Es bleibt damit offen, ob es bei dieser nachteiligen Entscheidung für die milchproduzierenden Landwirte bleibt oder ob der Bundesfinanzhof hier eine andere Meinung vertritt.

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht - jetzt anmelden!