Liebhabereiprüfung bei Vorbehaltsnießbrauch erleichtert

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In einer brandaktuellen Grundsatzentscheidung hat der IV. Senat des BFH die Grundsätze der Liebhabereiprüfung aktualisiert. Erzielt der land- und forstwirtschaftliche Betrieb über mehrere Jahre hinweg Verluste, ruft dies den Fiskus auf den Plan, der mit der Feststellung der Liebhaberei die steuerliche Verwertung der Verluste verhindern möchte.

Sachverhalt

Im Streitfall war die Besonderheit, dass der Vater den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übergeben hatte und als Nießbrauchsberechtigter aus der Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen Teilbetriebes erhebliche Verluste erzielte. Das Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Verluste wegen der fehlenden Totalgewinnprognose. Die Liebhabereiprüfung könne demnach nur auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Beendigung des Vorbehaltsnießbrauches und insbesondere ohne Berücksichtigung der stillen Reserven im Forstbetrieb des Übernehmers angestellt werden. Denn durch die Nießbrauchsbestellung entstehen zwei land- und forstwirtschaftliche Betriebe, einer in der Hand des Vorbehaltsnießbrauchers und ein ruhender in der Hand des Übernehmers.

Der BFH stellt nun aber klar, dass in diesen Fällen für die Frage der Liebhaberei beide Betriebe als Einheit zu sehen sind, und in dessen Rahmen der Totalgewinn auch die stillen Reserven des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der Hand des Übernehmers einbezieht.

Fazit

Hieraus ergibt sich regelmäßig sowohl ein längerer Prognosezeitraum, der generationenübergreifend zu sehen ist, als auch regelmäßig der Vorteil, dass die stillen Reserven insbesondere bei Grund und Boden, die dem Vorbehaltsnießbraucher eigentlich nicht mehr zustehen, mit einberechnet werden dürfen.

 

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