Änderungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge

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Mit BMF-Schreiben vom 17. August 2016 wurde die Definition der Landfahrzeuge im Umsatzsteuerrecht ausgedehnt, wodurch nun auch ausdrücklich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hierunter fallen.

Hintergrund

Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt besonderen umsatzsteuerlichen Regelungen (§ 1b UStG). Ein solcher Erwerb liegt vor, wenn ein neues Fahrzeug durch eine Privatperson oder für den nichtunternehmerischen Bereich erworben wird und das Fahrzeug aus einem EU-Land in ein anderes gelangt (zum Beispiel von Österreich nach Deutschland). Als neu gilt ein Landfahrzeug, wenn die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn dieses nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat.

Vor der Neuregelung durch das BMF-Schreiben galten land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nicht als Landfahrzeuge. Durch das nun ergangene BMF-Schreiben vom 17. August 2016 gelten nun hingegen auch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen als Landfahrzeuge.

Fazit

Sollten Sie privat (oder für den nichtunternehmerischen Bereich Ihres Unternehmens) demnächst den Kauf einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine innerhalb der EU beabsichtigen, müssen Sie sich darauf einstellen, dass beim Kauf Umsatzsteuer zu zahlen ist.

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