Überbrückungshilfe: Antragsfrist verlängert und Änderungen möglich

Überbrückungshilfe: Antragsfrist verlängert und Änderungen möglich

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Zwei Änderungen gibt es in Sachen Überbrückungshilfe. Die Antragsfrist für die erste Phase wurde nochmals verlängert und schließt nun am 9. Oktober 2020. Außerdem können Angaben bereits bewilligter Anträge geändert werden.

Antragsfrist für Phase I bis 9. Oktober verlängert

Unternehmer haben nun einige Tage mehr Zeit, Anträge für die Phase I der Überbrückungshilfe einzureichen. Diese umfasst die Fördermonate Juni bis August 2020. Eigentlich hätte diese Frist am 30. September 2020 auslaufen sollen, nachdem sie zuvor von Ende August auf Ende September verschoben wurde. Antragsberechtigte haben nun bis zum 9. Oktober 2020 Zeit, einen Erstantrag auf Überbrückungshilfe zu stellen.

Wem nützt die verlängerte Frist?
Derzeit steigt die Anzahl der eingereichten Anträge. Anstelle eines Antrags, der auf Planzahlen beruht, reichen einige Unternehmer erst nach Ablauf der Fördermonate einen Antrag auf Überbrückungshilfe ein. So beruht der Antrag nicht auf prognostizierten Umsatzeinbrüchen und geschätzten Fixkosten, sondern auf realistischen Werten. Das reduziert eine Abweichung in der Schlussabrechnung.

Angaben im Antrag auf Phase I nachträglich ändern

Unternehmer mit einem bewilligten Antrag auf Überbrückungshilfe können nun prüfen, ob ihre Angaben stimmig waren und ggf. Angaben bearbeiten, sofern erheblicher Änderungsbedarf besteht. Eine Änderung der Angaben für die Phase I ist bis Freitag, 30. Oktober 2020, möglich. Da häufig nur mit Planungszahlen gearbeitet werden konnte, ist von Änderungsbedarf in einigen Fällen auszugehen.

Wann kann ein Änderungsantrag gestellt werden?
Im Falle eines bewilligten oder teilbewilligten Antrags können Antragsteller über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag stellen. So können zusätzliche förderfähige Kosten, Angaben zum Umsatzeinbruch oder andere Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden.

Ist eine Nachzahlung im Zuge der Schlussabrechnung möglich?
Nein. Die Erhöhung des Zuschusses ist nur über einen Änderungsantrag bis zum 30. Oktober 2020 möglich.

Muss eine Änderung auch vorgenommen werden, wenn sich der Zuschuss verringert?
Nein, sofern die Änderung den Zuschuss nicht erhöht, ist keine Mitteilung notwendig. Der tatsächliche Umsatzeinbruch sowie angefallenen Fixkosten werden in der Schlussberechnung berücksichtigt.

Wie ist mit Anträgen umzugehen, die gestellt und noch nicht bewilligt wurden?
Im Falle eines gestellten und noch nicht bewilligten Antrags kann dieser im elektronischen Antragsverfahren zurückgezogen werden. Er ist anschließend innerhalb der Antragsfrist neu zu stellen.

Zur FAQ-Liste der Überbrückungshilfe des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gelangen Sie hier.

 

Ansprechpartner

Andreas Steinberger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0