Mitarbeiterfotos nutzen: Was muss der Arbeitgeber beachten?
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Mitarbeiterfotos nutzen: Was muss der Arbeitgeber beachten?

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Im Zeitalter der digitalen Kommunikation nutzen Unternehmen vermehrt Fotos und Videos ihrer Mitarbeitenden zu Werbe- und Imagezwecken in sozialen Medien und auf ihrer Website. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ohne die entsprechenden rechtlichen Grundlagen kann jedoch schwerwiegende Folgen haben. Datenschutzverstöße führen immer häufiger zu Schadensersatzklagen. Andreas Steinberger erklärt, was Unternehmen beim Umgang mit Mitarbeiterfotos beachten müssen.

Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos

Die Verwendung von Mitarbeiterfotos bedarf einer klaren rechtlichen Grundlage. Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) ist grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich, bevor Bilder veröffentlicht oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen („Recht am eigenen Bild“). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Veröffentlichung ihrer Fotos schriftlich erfolgen muss, sofern keine Ausnahme nach § 23 KUG vorliegt.

Derzeit ist noch umstritten, ob die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Vorrang vor dem KUG hat. Bis zu einer endgültigen Klärung ist von einem Vorrang der DSGVO auszugehen, da diese strenger ist als das KUG. In der Regel wird auch die Verwendung von Fotos oder Videos von Mitarbeitenden im Betrieb als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. Damit häufen sich auch Schadenersatzklagen von Arbeitnehmenden wegen Datenschutzverletzungen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Datenschutz bei der Verwendung von Fotos von Mitarbeitenden

Die Verwendung von Fotos oder Videos von Mitarbeitenden im betrieblichen Kontext wird in der Regel als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. Arbeitgeber sind daher gehalten, Fotos von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur unter strengeren datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu veröffentlichen. Dies erfordert in der Regel die Einholung einer Einwilligung nach Art. 6 DSGVO, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Eine datenschutzkonforme Einwilligung sollte folgende Kriterien erfüllen:

  • Freiwilligkeit: Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, ohne dass dem Mitarbeitenden negative Konsequenzen drohen, falls er die Einwilligung verweigert.
  • Vorherige Einholung: Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung der Fotos eingeholt werden.
  • Schriftliche Form: Die Einwilligung sollte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 DSGVO schriftlich vorliegen.
  • Informationspflichten: Der Arbeitgeber hat Informationspflichten nach §§ 13 und 14 DSGVO zu erfüllen.
  • Transparente Information: Die Mitarbeitenden müssen genau darüber informiert werden, wo und in welchem Kontext die Bilder veröffentlicht werden.
  • Widerrufsmöglichkeit: Die Mitarbeitenden müssen darüber aufgeklärt werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.

Schadensersatz bei Datenschutzverstößen

Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können sich Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen. Die Höhe des immateriellen Schadensersatzes wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist wichtig zu betonen, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Schadenersatz für Datenschutzverletzungen als abschreckende Maßnahme vorsieht, um den Schutz der damit verbundenen Rechte zu gewährleisten. Bisherige Gerichtsurteile haben gezeigt, dass Verstöße wirksam geahndet werden. Lesen Sie dazu auch: Wer haftet im Unternehmen bei einem DSGVO-Verstoß? (ecovis.com)

Insgesamt ist es für Arbeitgeber unerlässlich, die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Mitarbeiterfotos zu beachten, um Datenschutzverstöße zu vermeiden und das Vertrauen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten. Datenschutz und Einwilligung sind zentrale Aspekte, die bei jeder Verwendung von Mitarbeiterfotos sorgfältig zu beachten sind.

Sie haben Fragen zum Datenschutz in Ihrem Unternehmen? Unsere Unternehmensberater und zertifizierten Datenschutzbeauftragten stehen Ihnen zur Seite. Schreiben Sie uns per Kontaktformular oder an datenschutz-ub@ecovis.com.

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Ansprechpartner

Andreas Steinberger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0

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