Geschäftsführerpflichten: Unverzüglich prüfen

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Was Geschäftsführer bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit beachten müssen, hat der Bundesgerichtshof jetzt festgestellt.
Versäumnisse, Verzögerungen und Verspätungen können schwerwiegende negative Folgen nach sich ziehen – erst recht im ohnehin schon komplexen Insolvenzrecht. Hier sind alle vorgegebenen Kriterien unbedingt einzuhalten. Von einer verspäteten Insolvenzmeldung können sich Geschäftsführer nicht durch die bloße Beauftragung eines fachlich qualifizierten Beraters, sondern nur durch das Ergebnis der Untersuchung zur Zahlungsfähigkeit entlasten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH vom 27.03.2012, Az. II ZR 171/10) in einem Urteil klargestellt.
Die beiden wesentlichen Aspekte der Entscheidung:

  • Ein GmbH-Geschäftsführer hat zu prüfen, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Verfügt er nicht über ausreichende persönliche Fachkenntnisse, obliegt es ihm bei ersten Anzeichen einer Krise des Unternehmens, unverzüglich einen fachlich qualifizierten Berater heranzuziehen und diesem die Verhältnisse der GmbH umfassend darzustellen und offenzulegen.
  • Darüber hinaus darf sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinwirken.

Führt das erstellte Gutachten über die Zahlungsfähigkeit zu dem Ergebnis, dass keine Insolvenzreife vorliegt, gebietet es dennoch die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, das Prüfungsergebnis einer Plausibilitätsbeurteilung zu unterziehen.
Für die Auswahl des beauftragten Beraters bleibt der BGH bei seiner Einschätzung, dass die Sachkompetenz und Fachkunde eines Wirtschaftsprüfers für eine solche Prüfung außer Frage steht. Gleichwohl führt der BGH aus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (z. B. der Größe des zu beurteilenden Unternehmens oder des Geschäftsbereichs) auch die Beratung durch geeignete Angehörige anderer Berufsgruppen gleichfalls zur Entlastung des Geschäftsführers genügen kann.
Ganz entscheidend für die Entlastung des Geschäftsführers ist überdies der Zeitpunkt: Das Gutachten muss sofort nach Bekanntwerden der Krise in Auftrag gegeben werden. Dabei hat der Geschäftsleiter auf die unverzügliche Vorlage des Prüfungsergebnisses hinzuwirken. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht kann selbst dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer bereits einen qualifizierten Dritten mit der Prüfung der Zahlungsfähigkeit und etwaiger Sanierungsmaßnahmen betraut und dieser mit der Arbeit inzwischen begonnen hat.
Der BGH hat mit seinem Urteil die Pflichten des Geschäftsführers im Rahmen des § 15a Insolvenzordnung hervorgehoben. Aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift („ohne schuldhaftes Verzögern“) ergibt sich eindeutig, dass das Ergebnis der Prüfung unverzüglich vorzulegen ist und der Geschäftsführer hierauf hinzuwirken hat.
Fazit
„Im Insolvenzverfahren kann sich ein Geschäftsführer nur dann entlasten, wenn er bei Anzeichen einer Krise unverzüglich eine fachlich qualifizierte Person prüfen lässt, ob die Gesellschaft insolvenzreif ist und ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, und er sich dann dem fachkundigen Rat entsprechend verhält.“