Fortbestehensprognose im Sanierungsfall: Welche Maßnahmen zählen dazu?
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Fortbestehensprognose im Sanierungsfall: Welche Maßnahmen zählen dazu?

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Mit der Frage der Überschuldung eines Unternehmens stellt sich insbesondere für Geschäftsführer häufig die Notwendigkeit einer Fortbestehensprognose. Doch welche Sanierungsmaßnahmen dürfen in dieser Prognose berücksichtigt werden und welche haftungs- und strafrechtlichen Risiken ergeben sich daraus? Alexander Waschinger kennt die Details.

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose

Die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose ist ein zentrales Element bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens in Krisensituationen. Sie beinhaltet eine Einschätzung der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens und seiner Fähigkeit, den Geschäftsbetrieb fortzuführen und seine Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu bedienen.

Diese Prognose basiert auf einer umfassenden Analyse der finanziellen, operativen und strategischen Aspekte des Unternehmens sowie des relevanten Marktes und dient der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Sanierung. Eine fundierte Fortbestehensprognose ist entscheidend für die weitere Entwicklung eines Unternehmens und sollte daher von erfahrenen Fachleuten erstellt werden.

Grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen

Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung bereits abgeschlossen sind, sind in die Prognose einzubeziehen. Diese Maßnahmen sind als feststehende Tatsachen zu betrachten und ihre Auswirkungen sind im Prognosezeitraum zu berücksichtigen. Was ist aber mit Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Prognose noch nicht realisiert sind?

Erfordernis der überwiegenden Realisierungswahrscheinlichkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem „Air Berlin“-Urteil vom 13. Juli 2021 klargestellt, dass auch noch nicht realisierte Maßnahmen in die Prognose einbezogen werden können, wenn ihre tatsächliche Realisierung überwiegend wahrscheinlich (> 50 %) ist.

Diese Vorgehensweise entspricht dem gesetzlich geforderten Grad der Prognosesicherheit und trägt den Gegebenheiten der Unternehmenswelt Rechnung, in der viele Maßnahmen nur schwer vorhersehbar sind.

Umsetzung bei autonom realisierbaren Maßnahmen

Maßnahmen, die das Unternehmen eigenständig durchführen kann, sind in ihrer Umsetzung nicht vom Willen Dritter abhängig. Dazu gehören z.B. interne Programme zur Kostensenkung . Für diese Maßnahmen ist eine genaue Planung erforderlich, um die tatsächliche Umsetzbarkeit nachzuweisen.

Umsetzung bei drittabhängigen Maßnahmen

Besonders schwer zu prognostizieren sind dagegen Maßnahmen, die von Dritten abhängen, wie z.B. Umsatzsteigerungen, Beiträge von Gesellschaftern oder Fremdkapitalgebern. Hier ist eine sorgfältige Prüfung der Realisierungswahrscheinlichkeit erforderlich. Die Unternehmensleitung sollte die Realisierungswahrscheinlichkeit laufend überprüfen und im Zweifelsfall nicht in die Prognose aufnehmen.

Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken

Zu beachten ist, dass fehlerhafte Fortbestehensprognosen zu erheblichen Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für die Geschäftsführer führen können. Um diese Risiken zu reduzieren, ist es daher ratsam, die Erstellung der Fortbestehensprognose einem Sachverständigen anzuvertrauen.

Fazit

Die Erstellung einer Fortbestehensprognose erfordert eine sorgfältige Abwägung der Berücksichtigungsfähigkeit von Sanierungsmaßnahmen und eine genaue Prüfung der Realisierungswahrscheinlichkeit. Fehler bei der Erstellung der Fortbestehensprognose können schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Es empfiehlt sich daher, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Unsere Unternehmensberater stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite. Schreiben Sie uns per Kontaktformular.

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Ansprechpartner

Alexander Waschinger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0

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