Nicht vergessen: Forderungen aus 2020 verjähren zum Jahresende
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Nicht vergessen: Forderungen aus 2020 verjähren zum Jahresende

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Zum 31. Dezember 2023 droht die Verjährung von Forderungen aus dem Jahr 2020. Unternehmen sollten daher prüfen, ob sie im Jahr 2020 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht bezahlt wurden, und gegebenenfalls rechtzeitig entsprechende Maßnahmen einleiten.

Verjährungsfristen von Forderungen

In den §§ 194 ff. BGB ist die Verjährung von Zahlungsansprüchen des täglichen Geschäftsverkehrs geregelt. Die Verjährungsfristen für Forderungen betragen demnach 3 Jahre und beziehen sich auf das Ende eines Kalenderjahres. D.h. Rechnungen aus dem Jahr 2020 verjähren mit Ablauf des 31.12.2023. Ab diesem Zeitpunkt können sich Schuldner auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern.

Wichtig: Mahnungen hemmen die Verjährung nicht. Leistet der Schuldner jedoch eine Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung, wird die Verjährung gehemmt (§ 212 BGB). Ab dem Tag der Zahlung läuft die Verjährung dann wieder für 3 Jahre (§ 212 BGB).

Gerichtliches Mahnverfahren einleiten

Der schnellste Weg, um noch kurz vor Jahresende die Verjährung zu verhindern, ist ein gerichtliches Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). „Wichtig hierbei ist, dass der Mahnbescheid keine Fehler oder Lücken aufweisen darf“, warnt Waschinger. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen fehlt und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.

Hinweis: Können die Forderungen nicht mehr eingebracht werden, kann der bilanzierende Unternehmer (Soll-Versteuerer bei der Umsatzsteuer) die bereits in Rechnung gestellte und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer berichtigen bzw. zurückfordern.

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Ansprechpartner

Alexander Waschinger
Unternehmensberater in Dingolfing, Straubing
Tel.: +49 8731-7596-0

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