Deutscher Alleingang mit der sogenannten "Sanierungsklausel" wird von der Europäischen Kommission gerügt

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Nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission verstößt die deutsche Sanierungsklausel gem. § 8c Abs. 1a KStG gegen EU-Beihilferecht.
 
Gemäß § 8c Abs. 1a KStG führt ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft nicht zwingend zum vollen oder quotalen Untergang steuerlicher Verlustvorträge. Voraussetzung ist, dass der Beteiligungserwerb eine Maßnahme darstellt, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.
Die Europäischen Kommission hat entschieden, dass diese sogenannte Sanierungsklausel gegen EU-Beihilferecht verstößt. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen diese Entscheidung Klage eingereicht.