Smart Contracts und die Digitalisierung

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Die Digitalisierung erhält immer mehr Einfluss auf die juristische Welt. Das zeigt sich an diversen Beispielen. Eines davon soll der folgende Beitrag aufgreifen: Smart Contracts.

Worum handelt es sich dabei?

Der Grundgedanke hinter der Technologie ist die Abwicklung eines schuldrechtlichen Vertrags. Dabei ist zu beachten, dass ein smart contract keinen Vertrag im rechtlichen Sinne darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine Computersoftware, die Rechtsbeziehungen oder Teile davon nach bestimmten Vorgaben automatisch ausführt.

Dafür sind folgende technische Grundlagen maßgeblich: Die „Contractware“ und (häufig) die „Blockchain“.

Contractware ist der Name für Software, deren Ziel es ist, den Inhalt von Verträgen wiederzugeben. Wesentliche Eigenschaft dieser Software ist die Abwicklung von if/then-Bedingungen. Eben diese ist auf viele Vertragsverhältnisse übertragbar.

Am Beispiel eines Kaufvertrags könnte die „if-Bedingung“ die Versandbestätigung eines Pakets darstellen. Bei Bedingungseintritt (Zustellung des Pakets) löst diese dann die „then-Bedingung“ zur Zahlungsabwicklung aus.

Insoweit muss man sich allerdings vor Augen halten, dass smart contracts von Natur aus nur digitale Ergebnisse bearbeitet. Die Informationen aus der realen Welt kommen erst über eine Schnittstelle in den smart contract. Diese Schnittstelle nennt sich „Oracle“. Dabei handelt es sich oftmals um eine Datenbank, in der tatsächliche Geschehnisse digital gespeichert sind.

In Anlehnung an das obige Beispiel wäre eine Datenbank notwendig, in der die Versandinformationen hinterlegt sind.

Smart Contracts

Einsatzgebiete der Smart Contracts

Mit der weiter voranschreitenden Digitalisierung gewinnen smart contracts eine zunehmende Aufmerksamkeit.

Beispielhaft lassen sich folgende Bereiche nennen:

  • Der Wertpapierhandel.
  • kurzfristige Mietverträge über Wohnungen, Fahrräder, Roller etc.
  • Smart-Locks innerhalb der „sharing economy“.
  • Kühlschränke, die bei Bedarf automatisch Nachbestellungen vornehmen.

Rechtliche Probleme der Smart Contracts

Die neue Technologie muss auf die vorhandenen Gesetze übertragen werden. Inwiefern das möglich ist oder Probleme bereitet, soll im Folgenden problematisiert werden. Dabei wird jedoch nur kurz auf die wichtigsten Rechtsfragen eingegangen. Denn diese sind höchstumstritten, da die Rechtsprechung bis dato nur wenig Möglichkeiten hatte, sich zu dieser Materie zu äußern.

1. Der Vertragsschluss

Bei Einschaltung eines Smart Contracts kommt ein Vertrag – wie auch bei anderen Verträgen – durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Das eine der Willenserklärungen dabei eventuell automatisiert abgegeben wurde, soll nach überwiegender Ansicht nicht schaden. Schließlich ist die automatisierte Willenserklärung nur das Produkt der Einspeisung von Parametern eines Menschen und somit Ausdruck eines zumindest generalisierten menschlichen Willens.

Insoweit wird dem jeweiligen Nutzer der Software die Erklärung konsequenterweise zugerechnet. Im Regelfall ist dies der Betreiber der Datenverarbeitungsanlage.

2. Die Anfechtung

Die Anerkennung automatisierter Willenserklärungen führt zwangsläufig zu der Folgefrage nach der Bedeutung und den Rechtsfolgen von Irrtümern bzw. Fehlern, die im Rahmen der Erstellung von automatisierten Willenserklärungen entstehen. Dabei ist grundsätzlich anerkannt, dass auch durch automatisierte Willenserklärungen zustande gekommene Rechtsgeschäfte – bei einschlägigen Gründen – anfechtbar sind. Das Gleiche gilt damit auch für mittels Smart Contracts zustande gekommene Rechtsgeschäfte.

3. AGB-Kontrolle

Beinhaltet ein per Smart Contract zustande gekommener Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), so beurteilt sich deren Einbeziehung und Wirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB. Bei dem entsprechenden Smart Contract-Code selbst handelt es sich regelmäßig nicht um eine AGB. Allenfalls die Nutzung eines Smart Contracts im Rahmen der Vertragsausführung und damit durch ihn auszuführende Vertragsbestimmungen können mithilfe von AGB vereinbart werden. Somit kann ein Smart Contract lediglich Gegenstand einer AGB sein, nicht jedoch die AGB selbst. Ist eine derartige AGB nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB unwirksam und damit nicht Vertragsbestandteil geworden, ist es möglich, dass der entsprechende Smart Contract, wenn er dessen ungeachtet ausgeführt wird, eine Pflichtverletzung verursacht. Erzeugt ein Smart Contract dabei eine Willenserklärung, liegt aber kein Verstoß gegen § 308 Nr. 5 BGB vor.

4. Rückabwicklung

Die Nutzung eines Smart Contracts steht einer Rückabwicklung von Schuldverhältnissen nicht entgegen. Auch wenn die Smart Contracts mittels Blockchain betrieben werden, ergeben sich – trotz deren grundsätzlichen Unveränderlichkeit – kaum Probleme. Das liegt daran, dass die Blockchain eine bloße Statusabbildung ist, ihr aber im vertraglichen Sinne keine konstitutive Wirkung zukommt. Deshalb hat die Unveränderlichkeit keine Auswirkung auf die materiell-rechtliche Rückabwicklung.

Fazit

Die Einbindung von Smart Contracts mag zwar Probleme aufwerfen, diese sind jedoch zum größten Teil weiterhin mit den Regelungen des BGB vereinbar und erscheinen insbesondere nicht unlösbar, da Smart Contracts und rechtliche Verträge genau genommen verschiedene Ebenen tangieren.

Auf Grund der umstrittenen Rechtslage empfiehlt sich allerdings rechtlicher Beistand bei der Implementierung solcher Systeme.

Quellen und weiterführende Literatur
[1] Paulus/Matzke in ZfPW 2018, 431
[2] Eschenbruch/Gerstberger, NZBau 2018, 3
[3] Heckelmann, NJW 2018, 504
[4] Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015
[5] Hoeren, Internetrecht, 3. Aufl. 2018
[6] Glatz, Rethinking Law 1/2018