Die technische und rechtliche Einordnung der Blockchain-Technologie

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Die Blockchain-Technologie erfährt eine große mediale Aufmerksamkeit. Dies liegt nicht zuletzt an den etablierten Kryptowährungen Bitcoin, Etherum und Co. Dabei lässt sich die Technologie auch in vielen weiteren Branchen anwenden.

Nur beispielhaft seien dabei folgende genannt:

• die Automobilindustrie
• der Einzelhandel
• das Gesundheitswesen
• der öffentliche Sektor
• der Reiseverkehr und Logistikunternehmen

Doch warum „Blockchain“?

 

Die Grundidee

Um diese Technologie in Grundzügen zu verstehen, lässt sie sich mit der Idee des
Kerbholzes vergleichen:

„Die Grundidee des Kerbstocks ist äußerst einfach: Bei dieser genauso primitiven wie
raffinierten Technik werden zwei Stöcke nebeneinandergelegt und quer eingeritzt,
wobei jede Kerbe einer Schuld entspricht. Der Gläubiger nimmt einen Stock, der
Schuldner den anderen. Der Gläubiger wird keine Kerbe hinzufügen und der Schuldner
keine beseitigen können, da der Vergleich der zwei Stöcke die Fälschung sofort
offenbaren würde.
(…) Eine uralte, aber auch höchst moderne Technik. Denn die Blockchain – diese
Erfindung, die uns als die größte Neuheit unserer Zeit erscheint – ist nichts anderes als
ein weltweites, auf unzählige Computer ausgeweitetes Kerbholz. Anstelle eines von zwei
Personen geteilten Zählstabs haben wir es mit einer Spur zu tun, die auf möglichst vielen
Festplatten gespeichert wird, damit das Hinzufügen oder Löschen von Spuren (Blöcken)
verhindert wird. Einmal mehr bringt die Technologie, wie in einer Prozession, uralte
Dinge wieder ans Licht (…).“ (Maurizio Ferraris)

Der Validierungsprozess

Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie ist der
Validierungsprozess. Gemeint ist damit das sogenannte „Hashing“.
In Anlehnung an den obigen Vergleich handelt es sich dabei um das erneute
Zusammenführen der beiden Kerbhölzer des Schuldners und Gläubigers.
Auf technischer Ebene erfolgt dies ähnlich:
Ein „Hash“ ist dabei eine Buchstaben-Zahlenfolge, welche von Datensatz zu Datensatz stets
variabel ist und somit jeden Datensatz einzigartig macht.
Diese Hashes finden sich in einem Anhang des eigentlichen Blocks wieder, dem
sogenannten „Block-Header“. Dieser enthält zum einen das Hash des vorherigen Block-
Headers sowie das Hash des aktuellen Blocks. Auf diese Weise entsteht eine Verbindung
zwischen den einzelnen Blocks, also eine „Blockchain“.
Um nun zu wissen, welche der entstandenen Blockchains die richtige ist, sucht jeder
Knotenpunkt des Systems nach der längsten Blockchain, die sie anhand der Hashes
identifizieren können. Dass es sich dabei auch um die richtige Blockchain handelt, folgt aus
der Annahme, dass an der längsten Blockchain logischerweise auch die meisten Knoten
mitgearbeitet haben. Eben diese Annahme macht das eigentliche System der Blockchain
einzigartig und innovativ.

Die kontroverse Debatte

Die Technologie bietet nun natürlich viele Vorteile, dabei sind die Nachteile jedoch
nicht gänzlich außer Acht zu lassen.

Blockcahin

Vorteile

• Die Dezentralisierung

Die Datenbank ist auf alle Teilnehmer verteilt, sodass jeder von ihnen eine
synchronisierte und aktuelle Version der Daten besitzt.

• Die hohe Ausfallsicherheit aufgrund der großen Replikationsanzahl

Dadurch, dass die Daten nicht mehr aus nur einer Quelle stammen, sondern vielmehr ein
ganzes System an Repliken besteht, reduziert sich das Risiko von Cyberangriffen,
Providerkonkursen oder auch Naturkatastrophen auf ein Minimum.

• Die direkte Transaktion unter Teilnehmern

Das Zwischenschalten von Dritten (etwa Banken) ist nicht mehr notwendig. Dies ist zum
einen für Regionen mit schwacher Infrastruktur oder viel Korruption von Vorteil, zum
anderen entfallen die Latenzzeit der dritten Partei bei der Bearbeitung der Prozesse und
die von ihr erhobenen Kosten.

• Die Optimierung der Geschäftsprozesse

Die Blockchain ermöglicht eine unternehmensübergreifende Analyse von Daten,
insofern wird das Tracking von Logistik- und Produktionsprozessen vereinfacht und
gleichzeitig hilft die Technologie beim Auffinden etwaiger Schwachstellen innerhalb der
Lieferkette.

Nachteile:

• Die geringe Dateneffizienz

Mit jedem weiteren Block wächst die Blockchain und mit ihr der Speicheraufwand.
Dieses System setzt also eine Internetverbindung mit einer hohen Datendurchsatzrate
voraus. Ebenfalls gehen mit dem Speicheraufwand hohe Strom- und Hardwarekosten
einher.

• Ein geringes Restrisiko der Manipulation bleibt bestehen

Theoretisch denkbar ist ein Szenario, bei dem ein Teilnehmer über 51% der
Knotenpunkte kontrolliert und somit in der Lage wäre, die Blockchain zu korrumpieren.

• Weniger Performance als übliche Datenbanken

Während beispielsweise der Marktführer Visa die eigene Performance mit 24.000
Transaktionen pro Sekunde angibt, wird ein neuer Block nur alle zehn Minuten
berechnet, sodass es ein Limit von Transaktionen pro Zeiteinheit gibt. Dieses liegt
im Moment bei 3,2 Transaktionen pro Sekunde und ist damit deutlich niedriger als bei den
gängigen Kreditinstituten.

Ob sich die Technologie also unter rein technischen Erwägungen durchsetzen
kann, bleibt abzuwarten. Jedoch häufen sich die Stimmen, die auf die eingeläutete
Revolution bereits eine Konterrevolution prophezeien. Der Hauptaspekt ist dabei,
dass ein Blockchain-System ab einer gewissen Größe an die Kapazitätsgrenzen
stoße und somit unwirtschaftlich sei.

Rechtliche Einordnung der Blockchain

In rechtlicher Hinsicht sieht sich die Blockchain-Technologie mit verschiedensten
Problemen konfrontiert. Diese ergeben sich insbesondere in zivilrechtlicher
Hinsicht sowie vor dem Hintergrund des Datenschutzes.

Blockchain

Datenschutzrecht

Einer Anwendung der DS-GVO steht, zumindest in geschlossenen Blockchain-
Systemen, nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu dynamischen IP-Adressen
wohl nichts mehr entgegen.
Dementsprechend stellen sich hinsichtlich der Unveränderbarkeit und
Transparenz einer Blockchain insbesondere Probleme im Zusammenhang mit
den Betroffenenrechten.
Gemeint sind dabei konkret das Auskunftsrecht (Art. 15 DS-GVO), der
Widerspruch (Art. 21 DS-GVO), die Löschung (Art. 17 I DS-GVO), das Recht auf
Vergessenwerden (Art. 17 II DS-GVO), das Recht auf Korrektur (Art. 16 DS-GVO)
und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung/Sperrung (Art. 18 DS-GVO).

Zivilrecht

Kontaktpunkte der Technologie ergeben sich ebenfalls unter zivilrechtlichen
Gesichtspunkten.
Dabei bereiten insbesondere die Tatbestände mit einer ex tunc-Wirkung
Probleme. Dies sind solche Vorschriften, aufgrund derer Rechtsgeschäfte von
Anfang an als nichtig zu betrachten sind. Besonders relevant sind in diesem
Rahmen die gesetzlichen Verbote (§ 134 BGB), die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
und die Anfechtung (§ 142 BGB).
Ebenfalls problematisch könnten sich die Rechtsfolgen eines Rücktritts (§ 346 BGB)
durch das Rückabwicklungsschuldverhältnis gestalten und auch AGB-rechtliche
Bedenken lassen sich nicht ausräumen, da sich die Ausübung von
Zurückbehaltungsrechten bei auf Blockchain basierten Verträgen eher schwierig
gestalten dürfte.

Aussicht

Der Gesetzgeber sieht bislang keinen Handlungsbedarf für den Bereich des Zivilrechts.
Eine Blockchain protokolliere lediglich tatsächliche Vorgänge. Dabei vollziehe sie
weder juristische Wertungen noch fungiere sie als Rechtsscheinträger. Deshalb
sei die rechtliche Bewertung weiterhin anhand der allgemeinen Regeln zu treffen.

Inwiefern die Gerichte etwaige Streitfragen also klären und ob sich datenschutzrechtliche Anpassungen ergeben, bleibt abzuwarten.

Quellen und weiterführende Literatur
[1] Maurizio Ferraris in NZZ 17.12.18
[2] https://www.pcwelt.de/a/so-funktioniert-die-blockchain,3389680.
[3] Dazu auch: https://www.blockchain-infos.de/vorteile-nachteile-blockchain/Meinel/Gayvoronskaya/Schnjakin, Blockchain: Hype oder Innovation, Technische Berichte Nr. 113 des Hasso-Plattner-Instituts für Digital Engineering an der Universität Potsdam S. 49 ff.
[4] https://usa.visa.com/run-your-business/small-business-tools/retail.html.
[5] https://www.blockchain.com/de/charts/n-transactions?timespan=1year.
[6] Schrey/Thalhofer: Rechtliche Aspekte der Blockchain (NJW 2017, 1432).
[7] EuGH, ECLI:EU:C:2016:779.
[8] Schrey/Thalhofer: Rechtliche Aspekte der Blockchain (NJW 2017, 1436).
[9] TOP I. 8. Bericht der Länderarbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ – Robotic Law, Blockchain,
Leistungsschutzrecht an Daten; Bericht der Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ (15.05.19), S. 9, 130 ff.