„Gefällt mir“ – Button im Datenschutzrecht

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Seit der Einführung im Jahr 2009 ist der „Gefällt mir“ – Button aus dem Internet nicht mehr wegzudenken. Insbesondere in Online-Shops ist er häufig zu finden. Auf diese Weise werden die persönlichen Vorlieben sofort mit den Facebook-Freunden geteilt.

Der EuGH äußerte sich nun in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu dieser Praktik.

Warum binden Online-Shops den „Gefällt mir“ – Button ein?

Die Einbindung des Buttons ermöglicht den Online-Shops die Optimierung der eigenen Werbung. Denn beim Anklicken wird die auf Facebook geschaltete Werbung anschließend sichtbarer gemacht.

Das Problem dabei ist, dass mit der Einbindung des Buttons in die Website zumindest stillschweigend in das Erheben personenbezogener Daten eingewilligt wird. Im konkreten Fall hat der Websitebetreiber Fashion-ID die jeweiligen Daten der Nutzer an Facebook Ireland übermittelt und auf diese Weise eventuell gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Im Ergebnis wird der Kuhhandel also deutlich: Der Online-Shop erhält im Gegenzug für die Übermittlung der Daten eine Optimierung seiner Werbeanzeigen auf Facebook.

Rechtliche Problematik

Im Beispiel von Fashion-ID entschied der EuGH, dass der Betreiber zwar nicht die Benutzerdaten verarbeitet habe, er aber allein durch die Übermittlung der Daten an Facebook, als verantwortlich anzusehen sei. Dies sei der Fall, weil beide Unternehmen gleichermaßen über die Zwecke und Mittel dieser Übermittlung bzw. Verarbeitung entscheiden können.

Ein solcher Umgang mit Daten sei zwar möglich, jedoch müssen den Betroffenen entsprechende Informationen dargelegt werden. Dies umfasse zumindest den Zweck der Verarbeitung und die Identität des Betreibers. Ebenfalls seien Einwilligungen für solche Vorgänge notwendig, für die der Betreiber     (mit-)verantwortlich ist.

Abschließend wurde entschieden, dass in Fällen, in denen die Datenverarbeitung zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses erforderlich ist, jeder der (Mit-)Verantwortlichen, im vorliegenden Fall also Fashion-ID und Facebook, das erforderliche Interesse aufweisen muss. Fehle dies bei einer der Parteien, so sei die Erhebung nicht gerechtfertigt.

Aussicht

Einmal mehr zieht Facebook negative Presse auf sich. Einmal mehr verstößt das Unternehmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Fraglich ist auch einmal mehr, ob Facebook nichts an dem intransparenten Kurs, der scheinbar inkompatibel mit zumindest europäischen Datenschutzvoraussetzungen ist, ändert.

Dabei ist wohl sicher, dass zumindest eine Sache nicht geändert wird: Der „Gefällt mir“ – Button!