Neues zu sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen

Neues zu sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen

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Zuletzt ergingen wieder vermehrt Urteile über die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen. Im Fokus der Diskussion stand hierbei § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Juni 2018 ist der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG jedoch einzuschränken, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach u.a. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt. Um einen solchen Fall handelt es sich nach dem aktuellsten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2019, wenn die Vorbeschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die dennoch die Anwendung des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmten Verbots gebieten könnten, lagen im entschiedenen Fall nicht vor.

Daher gilt: wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.08.2019

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