7. Oktober 2021

Antragsfrist und Förderzeitraum für Überbrückungshilfe 3 Plus verlängert – das müssen Sie jetzt wissen

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Es gibt wichtige Neuigkeiten für Unternehmer und Unternehmerinnen! Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe 3 Plus (Überbrückungshilfe III Plus) wurde verlängert. Wie angekündigt wurde auch der Förderzeitraum verlängert: bis Ende Dezember. Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf seiner Seite mitgeteilt. Auch bei der Neustarthilfe Plus tut sich etwas. Hier erfahren Sie alles, was Sie dazu wissen müssen. 

Was ändert sich bei der Überbrückungshilfe 3 Plus?

Es gibt eine Fristverlängerung. Der 31. Oktober 2021 ist nun nicht mehr das Enddatum. Stattdessen können Unternehmer:innen Erstanträge und Änderungsanträge bis zum 31. Dezember 2021 stellen. Wichtig: Sie können nur einmal einen Antrag stellen! Änderungsanträge sind davon ausgenommen.
Weiterhin gültig bleibt, dass die Überbrückungshilfe 3 Plus nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden kann.

Änderungen zur “alten” Überbrückungshilfe 3 Plus

Die Umsatzeinbrüche müssen coronabedingt sein. Das ist wie bei allen vorherigen Hilfen eine zwingende Voraussetzung. Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, sind laut Definition nicht coronabedingt.
Die RESTART-Prämie gibt es nur für den “alten” Förderzeitraum Juli bis September 2021, nicht mehr für das vierte Quartal 2021.

Zur Überbrückungshilfe 3 Plus im Allgemeinen sowie zu den Änderungen zur Überbrückungshilfe 3 hatten wir Ihnen schon einige Informationen in unserem Blog gegeben:

Wer kann einen Antrag auf die verlängerte Überbrückungshilfe 3 Plus stellen?

Die Hilfen richten sich an Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzzeitraum 2019 eingebrochen sind. Es gibt viele weitere Detailvoraussetzungen, die in jedem Einzelfall separat geprüft werden müssen.
Haben Sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe 3 Plus gestellt, also auch nicht für den “alten” Förderzeitraum Juli bis September 2021, stellen Sie über einen prüfenden Dritten nun einen Antrag für den Gesamt-Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021.

Was müssen Unternehmer:innen beachten, wenn Sie die Überbrückungshilfe III Plus verlängern wollen?

Wegen der Verlängerung der Überbrückungshilfe 3 Plus um die Zeiträume Oktober, November und Dezember 2021 können Unternehmer:innen Änderungsanträge für eine verlängerte Förderung stellen. Vorausgesetzt, sie haben bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September 2021 gestellt, der von den zuständigen Stellen bewilligt beziehungsweise teilbewilligt wurde.

Wie ist bei Geschäftsaufgabe oder Insolvenz vorzugehen?

Nach den FAQ verhält es sich so: Wird die Überbrückungshilfe III Plus nur für Monate im Zeitraum Juli bis September 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Geschäftstätigkeit vor dem 30. September 2021 dauerhaft einstellt.

Wird die Überbrückungshilfe III Plus hingegen auch für mindestens einen Monat im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragt, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn Antragsteller:innen ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2021 dauerhaft einstellen. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem oben genannten Stichtag (30. September 2021 beziehungsweise 31. Dezember 2021), jedoch vor Auszahlung der Zuschüsse dauerhaft einstellt. Hat ein antragstellendes Unternehmen die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, doch verzögert sich die Wiedereröffnung aufgrund von fortbestehenden gesundheitspolitische Beschränkungen, welche einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt dennoch keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

Können rückwirkende Anträge gestellt werden?

Rückwirkende Anträge für die ersten drei Phasen der Überbrückungshilfen können im Rahmen der vierten Phase nicht gestellt werden. Falls Sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe 3 Plus gestellt haben, können Sie als Unternehmerin oder Unternehmer jetzt einen Erstantrag stellen! Und zwar für den gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021. Wird dieser positiv beschieden, sollen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erfolgen können.

Sonderfall: Hochwasser

Unternehmen, die coronabedingte Umsatzeinbrüche haben und von den Hochwasserereignissen im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen („Juli-Hochwasser“) betroffen sind, sollen nicht aus der Überbrückungshilfe III Plus fallen. Dies wäre ohne eine Programmanpassung für diese Unternehmen der Fall, da ihre Umsatzeinbrüche nunmehr in weiten Teilen nicht mehr nur durch Corona, sondern auch durch das Hochwasser bedingt werden. Die Überbrückungshilfe III Plus leistet als Corona-Hilfsprogramm keine Hilfe zur Beseitigung hochwasserbedingter Nachteile. Die coronabedingten Umsatzausfälle berechtigen nun aber nach Maßgabe der folgenden Bedingungen weiterhin zur Antragstellung auf Überbrückungshilfe 3 Plus.

Weiterhin antragsberechtigt sind Unternehmen, die für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und vom Juli-Hochwasser betroffen sind, soweit im Monat Juni 2021 und im jeweiligen Fördermonat ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum vorliegt. Die Voraussetzungen der Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III finden sich in den FAQ für die Überbrückungshilfe III. Ein Unternehmen ist für Zwecke der Überbrückungshilfe 3 Plus jedenfalls dann vom Juli-Hochwasser betroffen, wenn es eine Hochwasser-Soforthilfe des jeweiligen Bundeslands erhält.

Das sollten Reisebüros jetzt wissen

Für Reisebüros gilt, dass Provisionen beziehungsweise Serviceentgelte sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstalter:innen für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, zum Beispiel Gastschulaufenthalte oder Reiseeinzelleistungen) förderfähig sind. Das gilt für Reisen, die im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angetreten worden wären – aber aufgrund von Reisewarungen oder Corona-Einschränkungen storniert wurden.
Außerdem sind für Unternehmen der Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten förderfähig. Bei  internen Kosten gilt, dass entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 Prozent der externen Ausfall- und Vorbereitungskosten für stornierte Reisen förderfähig sind. Das gilt für Reisen, die im Zeitraum Januar bis September 2021 stattgefunden hätten.

Warenwertabschreibungen für betroffene beziehungsweise begünstigte Unternehmen

Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Oktober 2021 eingekauft und bis 31. Dezember 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Herbst-/Wintersaison 2020/2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Stichtag für die Bewertung der Herbst-/Wintersaisonware ist der 31. März 2022.

Änderungen bei der Neustarthilfe Plus

Für die Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 wird wohl ein neuer Antrag gestellt werden müssen. Dabei können Sie die Grunddaten aus dem Erstantrag für Juli bis September 2021 übernehmen.

Unsere Einschätzung

Endlich wurde die lang ersehnte und angekündigte Verlängerung auch umgesetzt. Die Anträge mit dem verlängerten Zeitraum waren seit dem 5. Oktober 2021 möglich. Die FAQ wurden dazu aber erst am 6. Oktober 2021 veröffentlicht.

Kurze Zeit gab es einige Irritationen, da in den FAQ zur Überbrückungshilfe 3 Plus auch eine Fristverlängerung für die Anträge zur Überbrückungshilfe 3 angekündigt wurden. Aber dieser Absatz wurde am 7. Oktober 2021 still und heimlich wieder in den FAQ entfernt. Über das warum und weshalb können wir nur spekulieren. Wir gehen weiter davon aus, dass Anträge auf Überbrückungshilfe 3 bis zum 31. Oktober 2021 zu stellen sind.

Ob die Antragsfrist 31. Dezember 2021 für die Überbrückungshilfe 3 Plus auch noch einmal verlängert wird, hängt wohl eng mit den Verhandlungen der Bundesregierung mit der EU-Kommission über die Beihilfe ab. Wenn die Antragsfrist beim 31. Dezember 2021 verbleibt, ist definitiv mindestens für den Monat Dezember mit plausiblen Schätzwerten zu arbeiten, denn die Dezemberbuchhaltungen werden am 31. Dezember 2021 noch nicht fertig sein.
Wir halten Sie über die Neuerungen auf dem Laufenden!

Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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