6. September 2021

Neue FAQ Überbrückungshilfe 3 Plus – Auswirkungen auch auf die Überbrückungshilfe 3?

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Die Politik hat neue FAQ zur Überbrückungshilfe 3 Plus veröffentlicht. Viele Regelungen haben die zuständigen Ministerien verschärft. Wir gehen davon aus, dass die  Bewilligungsstellen diese „härteren Daumenschrauben“ nun auch bei der Überbrückungshilfe 3 umsetzen werden. Ob dieses zukünftig explizit in den FAQ stehen wird, ist allerdings noch unklar. Erfahren Sie hier alles rund um die neuen FAQ zur Überbrückungshilfe 3 Plus.

Regelungen nun enger gefasst

Schon bei den Digitalisierungskosten sowie den baulichen Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten wurden die Regelungen zur Überbrückungshilfe 3 Plus enger gefasst, als beim Vorgängerprogramm Überbrückungshilfe 3. Die neuen Regelungen hatten wir für Sie hier und hier schon einmal näher beleuchtet. Im Rahmen der immer noch laufenden Antragstellung zur Überbrückungshilfe 3 erkennen wir, dass die Bewilligungsstellen entsprechende engere Maßstäbe zur Überbrückungshilfe 3 Plus immer häufiger bei der Überbrückungshilfe 3 anwenden, obwohl aktuell eine Präzisierung in den entsprechenden FAQ (noch) nicht erfolgt ist. Ob das in Zukunft so kommt, steht in den Sternen. Allerdings müssen wir davon ausgehen. Spätestens im Rahmen der Schlussabrechnungen kommen alle Fördergelder noch einmal auf den Prüfstand. Zur Erinnerung: Dazu haben Sie bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Spätestens dann zeigt sich, ob die Behörden eine weite Auslegung der Regelungen anerkennen.

Schärfere Definition eines coronabedingten Umsatzrückgangs

Ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent muss vorliegen, um in einem der Fördermonate Juli bis September 2021 für die Überbrückungshilfe 3 Plus antragsberechtigt zu sein. Dass ein Umsatzrückgang allerdings ausschließlich an Corona lag, können Unternehmer:innen oft nur schwer nachweisen. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurückzuführen sind. Konkret also beispielsweise Liefer- oder Materialengpässe. Auch nicht, wenn erkennbar ist, dass Umsätze oder Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Bei Betriebsferien sind Umsatzausfälle in jedem Fall nicht coronabedingt. Den anzuzeigenden Umsatzeinbruch müssen Unternehmer:innen entsprechend kürzen und plausibel dokumentieren. In der Praxis ist das aber schwierig. Denn man kann eben nicht die Umsätze aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder aus der BWA ablesen. Hier müssen Unternehmer:innen also mit Annahmen arbeiten. Dabei müssen Sie unbedingt beachten, dass Ihre Annahmen plausibel und nachvollziehbar sind. Im Zweifel müssen Sie der Bewilligungsstelle entsprechend Rede und Antwort stehen.

Zahlungsnachweis der förderfähigen Fixkosten bei Aufforderung zur Verfügung stellen

Bei Aufforderung durch die Bewilligungsstelle müssen Sie die geltend gemachten Kosten durch entsprechende Zahlungsnachweise belegen können. Bei gestundeten Fixkosten reichen hierfür auch Zahlungsnachweise über regelmäßige Zahlungen, die vor dem Förderzeitraum erfolgten.

Erweiterungen der Sonderregelung zu förderfähigen Kosten in der Reisebranche

Förderfähig sind Provisionen beziehungsweise Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen: also Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, zum Beispiel Gastschulaufenthalte oder Reiseeinzelleistungen, die im Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021 angetreten worden wären und coronabedingt storniert beziehungsweise abgesagt wurden. Das kann mehrere Gründe haben. Beispielsweise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes oder Einreiseverbote anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen. Außerdem innerdeutsche Reiseverbote oder innerdeutsche Schließungsanordnungen.

Begrenzung der Sonderregelung bei der Veranstaltungs- und Kulturbranche

Über die übrigen förderfähigen Kosten hinaus werden für die Veranstaltungs- und Kulturbranche auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von Januar bis August 2021 erstattet. Dabei sind sowohl interne projektbezogene Kosten förderfähig, die tatsächlich angefallen sind und im Bezug zu coronabedingt abgesagten Veranstaltungen stehen. Das betrifft insbesondere Personalaufwendungen. Zusätzlich auch externe Kosten wie die für beauftragte Dritte.
In den neuen FAQ wurde nun klargestellt, dass das nur dann gilt, wenn die Kosten nicht schon in der Überbrückungshilfe 3 angesetzt wurden. Eine doppelte Ansetzung der Kosten sowohl in der Überbrückungshilfe 3 als auch in der Überbrückungshilfe 3 Plus ist ausgeschlossen. Anträge auf Erstattung dieser Kosten für denselben Zeitraum sowohl in der Überbrückungshilfe 3 als auch in der Überbrückungshilfe 3 Plus sind nicht zulässig.
Grundsätzlich gilt: Angefallenen Fixkosten können nur einmal gefördert werden!

Die neue „Restart-Prämie“ gibt es nur in Monaten mit Förderanspruch

Alle antragsberechtigten Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten. Klargestellt gilt dies aber nur in den Fördermonaten, in denen sich ein Anspruch auf eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 Plus ergibt.

Unsere Einschätzung

Wieder einmal zeigt es sich, dass ein Corona-Bezug gegeben sein muss. Dieses gilt sowohl für den Umsatzeinbruch, den Sie nachweisen müssen als auch für die Förderfähigkeit spezieller Kosten. Es ist davon auszugehen, dass die Bewilligungsstellen dieses in Zukunft immer stringenter überprüfen werden. Eine weite Auslegung der FAQ wird von Neufassung zu Neufassung einkassiert. Zu diesem Thema verweisen wir insbesondere auch auf unsere diversen Veröffentlichungen zur Entwicklung der Förderfähigkeit der Digitalisierungskosten sowie der baulichen Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten. Auch hier können Sie im Zeitablauf eine Verschärfung erkennen.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!
Haben Sie Fragen? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Expert:innen zu diesem Thema

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