11. Juni 2021

Bundesregierung beschließt Verlängerung der Überbrückungshilfen

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Trotz zahlreicher Lockerungen bleiben in einigen Branchen die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen erst einmal bestehen. Um die negativen Effekte abzumildern, verlängert die Bundesregierung die Überbrückungshilfen. In unserem Beitrag erläutern wir, was sich ändert und was Sie zur Verlängerung der Überbrückungshilfen wissen müssen.

Bis dann gilt die Verlängerung der Überbrückungshilfen –  Überbrückungshilfe III Plus

Von den Corona-Einschränkungen betroffene Unternehmen und Soloselbstständige profitieren bis zum 30. September 2021 vom neuen Hilfsprogramm “Überbrückungshilfe III Plus”. Die bereits bekannten Förderbedingungen bleiben in der Überbrückungshilfe III Plus bestehen. Das gilt auch für die Neustarthilfe. Sie wird wird als “Neustarthilfe Plus” ebenfalls bis zum 30. September 2021 weitergeführt.

Das sind die Voraussetzungen 

Voraussetzung zur Antragsstellung für die “Überbrückungshilfe III”: Unternehmen müssen Corona-bedingt mindestens 30 Prozent Umsatz eingebüßt haben. Anträge auf das neue Programm werden durch “prüfende Dritte” – also beispielsweise Steuerberater:innen – gestellt. Diese nutzen dafür das bekannte Corona-Portal des Bundes.

Neuerungen bei der Restart-Prämie 

Neuigkeiten gibt es bei der sogenannten “Restart-Prämie”, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 erhalten sie einen Zuschuss von 60 Prozent. Das gilt für Betriebe, die im Zuge der Wiedereröffnung Beschäftigte aus der Kurzarbeit zurückholen. Außerdem für Unternehmen, die neue Mitarbeiter:innen einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Danach verringert sich der Zuschuss. Im August 2021 beträgt er nur noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Ab Oktober 2021 wird es keinen Zuschuss mehr geben.

Neustarthilfe Plus folgt auf Neustarthilfe

Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 fortgeführt. Sie wird zukünftig allerdings “Neustarthilfe Plus” heißen.

Neue Obergrenze bei der Förderung

Nach Beschluss der Bundesregierung wird die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus erhöht. Wenn Unternehmen von staatlichen Schließungs-Maßnahmen betroffen sind, können sie bis zu 40 Millionen Euro Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Das gilt für Betriebe, die direkt oder indirekt betroffen sind. Gemeinsam mit der bisherigen Obergrenze von bis zu zwölf Millionen Euro können Unternehmen künftig einen Förderbetrag von bis zu 52 Millionen Euro beantragen ( Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus). Grundlage für all das ist die sogenannte “Bundesregelung Schadensausgleich”. Sie wurde von der Europäische Kommission genehmigt, nachdem die Bundesregierung den entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Pro Monat können Unternehmen durch die Überbrückungshilfe III und die Überbrückungshilfe III Plus maximal zehn Millionen Euro an Hilfen erhalten.

Anträge in Kürze – Regelungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen bleiben

Wann die Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung gestellt werden können, ist noch nicht klar. Das Ministerium der Finanzen spricht in einer Pressemitteilung vom 9. Juni 2021 von “in Kürze”. Dort heißt es auch, dass für Hilfen, die über den bisher geltenden 12 Millionen Euro liegen, die bereits angewandten Regelungen und Beschränkungen, die schon im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds angewendet wurden, gelten. Das betrifft Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen sowie Bonuszahlungen.

Falls Sie Fragen zu den Überbrückungshilfen haben, kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu!

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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