30. Juni 2021

Konkretisierungen zu Überbrückungshilfe 3 veröffentlicht

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Wieder einmal sind neue FAQ und Konkretisierungen zu Überbrückungshilfe 3 veröffentlicht worden (Stand 30.06.2021). Wir geben Ihnen hier einen Überblick zu den aus unserer Sicht wichtigsten praktischen Änderungen.

Konkretisierungen zu Überbrückungshilfe 3 – antragstellende Unternehmen

Als Unternehmen, welches einen Antrag stellen kann, wird grundsätzlich jede rechtlich selbständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit angesehen. Verbundene Unternehmen dürfen aber nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.
Nun wurde klargestellt, dass Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens nicht als rechtlich selbständige Einheit gelten. Also ist – wie bisher auch schon – immer das Gesamtunternehmen zu betrachten.
Da es absolut wichtig ist, wollen wir noch einmal auf das Folgende hinweisen: Eine natürliche Person kann nur einen Antrag stellen, da nur eine Rechtspersönlichkeit vorliegt. Verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten (mehrere Betriebe als Einzelunternehmer; beispielsweise Bäckerei, Metzgerei, Gaststätte und Betrieb einer Photovoltaikanlage) bei einer natürlichen Person als Einzelunternehmer müssen bei der Überbrückungshilfe 3 somit „konsolidiert“ betrachtet werden. Das gilt auch schon bei den vorigen Hilfen. Ein Antrag ist für alle Tätigkeiten gemeinsam zu stellen. Ganz ähnlich wie bei den verbundenen Unternehmen.

Konkretisierungen zu Überbrückungshilfe 3 – Höhe der Förderung

Es können für die Überbrückungshilfe 3 verschiedene Beihilferegime berücksichtigt werden. Aktuell beträgt die maximale Förderhöhe 10.000.000 Euro je Fördermonat im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021. Neben den bislang schon nutzbaren Beihilferegimen Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kann nun auch die neue Allgemeine Bundesregelung Schadenausgleich COVID-19 in Anspruch genommen werden.
Die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 gilt für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eingestellt werden musste. Hier beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag 40.000.000 Euro. Der maximal zulässige Höchstbetrag beträgt für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe-Programme somit aktuell 52.000.000 Euro.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind.

Zahlungen an Gesellschafter / Verbundunternehmen

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn diese als Unternehmensverbund anzusehen ist.
Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter:innen werden als Fixkosten aber anerkannt und sind förderfähig. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Gesellschaft und den Gesellschafter:innen nicht um ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe handelt. Also beispielsweise in Form einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung. Dieses wurde nun klargestellt, wurde von uns aber immer schon so gesehen.

Instandhaltungen / Wartungen / Reparaturen

Ausgaben für notwendige Instandhaltungen, Wartungen oder Einlagerungen von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen sind förderfähig gemäß Fixkostenkatalog Nr. 6. Das gilt auch für EDV. Außerdem wurde konkretisiert, was explizit nicht darunter fällt und somit nicht förderfähig ist:

  • Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau). Das gilt auch für Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen. Dazu gehören beispielsweise die Sanierung von Sanitäreinrichtungen, der Austausch von Zimmertüren, die Sanierung von Parkplatzflächen oder reinigen von verkalkten Wasserleitungen.
  • Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
  • Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Corona Pandemie steht.

Wie wir schon immer vermutet und gesagt haben, müssen alle förderfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen und durch die Maßnahmen verursacht worden sein.

Umbaumaßnahmen für Hygiene

Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sind bis zu 20.000 Euro pro Monat förderfähig gemäß Fixkostenkatalog Nr. 14. Es wurde nun weiter konkretisiert, was explizit nicht darunter fällt und somit nicht förderfähig ist:

  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind.
  • Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.

Auch hier haben wir immer auf das notwendige Vorhandensein eines Hygienekonzeptes hingewiesen.

Konkretisierungen zu Überbrückungshilfe 3 –  Zusammenfassung allgemeine Voraussetzungen 

Die Maßnahmen müssen primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen. Sie dürfen kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Das bedeutet, es dürfen keine Maßnahmen sein, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben dienen. Beispielsweise dem allgemeinen Arbeitsschutz.  Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstehen beziehungsweise entstanden sind. Beispiele sind die Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice- sowie Maskenpflicht.
Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen nicht variable Kosten für Anschaffungen die nicht ausschließlich Hygienemaßnahmen dienen. Beispielsweise Anmietung zusätzlicher Fahrzeuge bei Reiseunternehmen.

Hinweis zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten

Aus unserer Sicht ist bei allen Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen und bauliche Hygienemaßnahmen eine fällige Rechnung erforderlich. Dieses entspricht den grundsätzlichen Regelungen der FAQ. Die Kosten können dann in dem Monat angesetzt werden, in dem die Rechnungen fällig werden (Ausnahme sind Kosten, die zwischen März 2020 und Oktober 2020 angefallen sind). Rechnungen, die nach dem 30. Juni 2021 fällig werden, können somit nicht mehr bei der Überbrückungshilfe 3 berücksichtigt werden. Grund ist, dass der Förderzeitraum Ende Juni 2021 endet. Gegebenenfalls kann dann ein Ansatz im noch nicht veröffentlichten Folgeprogramm Überbrückungshilfe 3plus erfolgen.
Manche Bewilligungsstellen weichen davon ab und gewähren günstigere Regelungen. Allerdings sind diese Abweichungen nicht von den gültigen FAQ gedeckt und damit nicht allgemeingültig.

Für diese Antragsteller:innen gelten die erneuten Konkretisierungen

Grundsätzlich sollen diese Regelungen für alle noch nicht beschiedenen Anträge gelten. Aber: Diese Konkretisierungen werden auch später bei den noch anstehenden Schlussabrechnungen zu beachten sein, gelten daher dann doch eher für alle Antragsteller.
Inwieweit dann Vertrauensschutzregelungen greifen werden, müssen wir abwarten. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Themenkomplex die Verwaltungsgerichte noch eine ganze Weile nach dem Ablauf der Hilfsprogramme beschäftigen wird.

Unsere Einschätzung

Die FAQ wurden einmal wieder angepasst. Mittlerweile erfolgen die Neuerungen unter dem Stichwort der „Konkretisierung“. Erfreulich ist es aus unserer Sicht, dass die erneuten Konkretisierungen unserer bisherigen Interpretation der FAQ entsprechen und unsere Sichtweise eigentlich nur bestätigen.
Unerfreulich ist es allerdings, dass es immer wieder zu neuen Konkretisierungen kommt. Es ist wahrscheinlich ein Wunschtraum von uns Steuerberater:innen, dass es endlich einmal Regelungen in den FAQ gibt, die alle offenen Fragen beantworten und für eine bundeseinheitliche Auslegung dienlich sind. Wieder einmal wurden nur Löcher gestopft. Aber das BMWi hat mit der zukünftigen Einführung der Überbrückungshilfe 3plus die Möglichkeit, es vor vorneherein besser zu machen. Wir warten einmal ab.

Haben Sie Anmerkungen oder Fragen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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