Umsatzsteuerliche Organschaft: Wenn aus zwei Betrieben einer wird

Umsatzsteuerliche Organschaft: Wenn aus zwei Betrieben einer wird

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Durch die zunehmende Trennung von landwirtschaftlicher und gewerblicher Produktion lauert vor allem für Veredelungsbetriebe und Pauschalierer eine Steuerfalle. Obwohl rechtlich mehrere Betriebe vorliegen, sieht der Fiskus diese umsatzsteuerlich als einen an.

Allein der Begriff lässt auf schwieriges steuerrechtliches Terrain schließen: Organschaft. Das hört sich nach großen Konzernen und komplexen Unternehmensstrukturen an. Doch weit gefehlt: Bereits ein Landwirt, der eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft hält, kann Teil einer Organschaft sein.

Für Mastbetriebe kann das bei der Prüfung der Vieheinheiten und damit bei der Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung schnell zum Steuerproblem werden. Denn umsatzsteuerlich tut das Finanzamt so, als gäbe es nur ein Unternehmen, und mit der Gewerblichkeit ist dann auch die Umsatzsteuerpauschalierung weg. Sind also Beteiligungsunternehmen in die Tierproduktion eingeschaltet, bedeutet das, dass mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen in umsatzsteuerlicher Hinsicht zusammengefasst werden.

Erforderlich ist dazu nur, dass die möglichen Organgesellschaften in das Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert sind. Auch ein einzelner Landwirt oder eine einzelne Landwirtin als natürliche Person kann Organträger sein.

Entscheidend: die finanzielle Eingliederung

Eine Organgesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft und neuerdings auch eine Personengesellschaft sein. Hat der Betriebsinhaber eine GmbH oder GmbH & Co. KG errichtet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, liegt regelmäßig bereits eine Organschaft vor. Das wichtigste Kriterium ist aber die finanzielle Eingliederung. Bei einer Kapitalgesellschaft, etwa einer Agrar GmbH, trifft das schon dann zu, wenn der Landwirt an ihr mehrheitlich beteiligt ist. „Bei der Absicherung von Tierhaltungsbetrieben durch Betriebsteilungen“, erklärt Karl Baumgartner, Leiter Fachberatung Landwirtschaft bei Ecovis in Dingolfing, „ist also unbedingt darauf zu achten, dass sich die weiteren Betriebe umsatzsteuerlich nicht zu einer Organschaft zusammenfassen lassen.“

Dazu ist vor allem die finanzielle Eingliederung zu umgehen. Sobald an einer GmbH & Co. KG neben dem Landwirt eine zweite natürliche Person beteiligt ist, wird keine Organschaft unterstellt. Zudem lässt sich die Beherrschung – und damit die Organschaft – durch weitere Gesellschafter umgehen. Alternativ ließe sich die wirtschaftliche oder organisatorische Eingliederung ausschließen. Um die zu vermeiden, müsste der Betriebsinhaber allerdings die Zügel aus der Hand geben. „Wer in der Familie oder im Betrieb über geeignete Geschäftsführer verfügt, könnte einen Wechsel in der Geschäftsführung aber durchaus ins Auge fassen“, sagt Ecovis-Experte Baumgartner.

Tipp: Was Organschaften bringen

Mehr zu Organträger und Organschaft erfahren Sie hier: Organschaft: Kann es zur Ertragsteuer kommen? und Sind auch Mehrheitsgesellschafter künftig Organträger?

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