Mehrwertsteuerpflicht für Aufforstungen
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Mehrwertsteuerpflicht für Aufforstungen

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Wenn ein Landwirt Aufforstungen für Dritte übernimmt, muss er sich auf Umsatzsteuerzahlungen einstellen: In Brandenburg führte ein Waldbesitzer auf seinen Betriebsflächen eine Wiederaufforstung für eine Firma durch, nachdem diese für Baumaßnahmen an anderer Stelle Abholzungen vornahm. Zum geforderten Nachweis der Ersatzaufforstung für die Behörde beauftragte die Firma den pauschalierenden Forstwirt. Er war der Auffassung, dass die Vergütung der Pauschalierung unterliege. Steuerzahlungen an das Finanzamt kalkulierte er nicht ein. Das Finanzamt sah aber eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Grund: Die Aufforstung an anderer Stelle diene dem Zweck der Abholzung und sei keine landwirtschaftliche Dienstleistung. In erster Instanz stimmten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg am 24. August 2023 dem Finanzamt zu (7 K 7201/19). Jetzt liegt der Fall beim Bundesfinanzhof (V R 18/22). In vergleichbaren Fällen sollten Waldbesitzer darauf vorbereitet sein und bei den Vertragsverhandlungen auf jeden Fall die Übernahme der Mehrwertsteuer vereinbaren.

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