Übergabe verpachteter Betriebe: Endlich alles gut für die Erben?
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Übergabe verpachteter Betriebe: Endlich alles gut für die Erben?

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Das Verpächterwahlrecht ist zurück. Auf Initiative des Bundesrats hin hat der Gesetzgeber das Verpächterwahlrecht neu geregelt und damit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2018 reagiert. Für die Übergabe verpachteter Betriebe an mehrere Erben ist das ein großer Vorteil.

Seit Mitte 2018 war die Aufteilung verpachteter landwirtschaftlicher Betriebe massiv gestört. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte damals entschieden, dass bei der Verteilung der Betriebsflächen das für die Steuerneutralität erforderliche Verpächterwahlrecht nicht mehr zu gewähren ist. Bekommt nicht einer den ganzen Hof, sondern mehrere Kinder nur einzelne Flächen davon, konnte dies vorher ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen. Denn die den Miterben oder Kindern übertragenen Grundstücke wurden anstandslos als eigene, neue Betriebe angesehen, auch wenn die Flächen weiter verpachtet wurden.

Das Urteil des BFH hatte zur Folge, dass die übernommenen Grundstücke von den neuen Eigentümern selbst zu bewirtschaften oder, sofern diese bereits über einen eigenen Hof verfügen, in diesen einzugliedern sind. Andernfalls führte die Aufteilung des Betriebs zu dessen Aufgabe und angesichts der teils hohen Grundstückspreise zu erheblichen Steuerzahlungen.

Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2020

Damit es hier nun wieder eine praktikable Lösung gibt, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2020 eine gesetzliche Regelung zur Steuerneutralität ohne Selbstbewirtschaftung geschaffen. Demnach soll künftig generell eine Landwirtschaftsfläche, auch wenn sie die Mindestgröße eines Betriebs von 3.000 Quadratmetern unterschreitet, zunächst immer als steuerverhaftetes Betriebsvermögen gelten, wenn sie im Zuge der Realteilung eines Hofs einzelnen Beteiligten zugeteilt wird.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft oder GbR können jederzeit erklären, dass sie verpachtete Flächen ins Privatvermögen überführen. Dann ist das allerdings eine steuerpflichtige Entnahme. „Kommt das Gesetz, führt die Aufteilung aber nicht mehr zwangsweise zu Steuerzahlungen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Sebastian Ganz in Bad Kohlgrub.

Betriebszerschlagungen aus der Vergangenheit werden durch eine Übergangsvorschrift „geheilt“. Hier soll ein unwiderrufliches Wahlrecht geschaffen werden. Dieses erlaubt es, auch ohne Selbstbewirtschaftung, also rein durch Verpachtung, mit den zugeteilten Einzelflächen einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen zu können. Das Wahlrecht schützt davor, dass das Finanzamt Realteilungen in der Vergangenheit nachversteuern kann, sofern sie steuerlich noch nicht verjährt sind. „Nach wie vor ist das ein heiß diskutiertes Thema, über das wir Sie auf dem Laufenden halten“, sagt Ecovis-Steuerberater Ganz „denn wir erwarten, dass sich die Finanzverwaltung in der Diskussion um die stillen Reserven in den Grundstücken nicht kampflos geschlagen gibt.“

Sebastian Ganz, Steuerberater bei Ecovis in Bad Kohlgrub

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