Keine längere Nutzungsdauer für Wirtschaftsgebäude
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Keine längere Nutzungsdauer für Wirtschaftsgebäude

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Unternehmen dürfen nur dann von der gesetzlichen Abschreibungsdauer für Gebäude abweichen, wenn sich dadurch die Nutzungsdauer verkürzt. Eine Verlängerung der gesetzlichen Nutzungsdauer, selbst wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes länger ist, bleibt ausgeschlossen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Wie sind Wirtschaftsgebäude abzuschreiben?

Die Abschreibung von Wirtschaftsgebäuden und Wohnimmobilien regelt das Einkommensteuergesetz (§ 7 Abs. 4 EStG). Demnach sind Gebäude im Betriebsvermögen in der Regel auf 33 Jahre abzuschreiben. Ist das Gebäude beim Kauf bereits stark abgenutzt, kann man auch eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen. Gesetzlich ist nur eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer geregelt.

Sachverhalt: Zu niedrig angesetzte Abschreibungssätze

Die Klägerin führt ein Unternehmen, das sich um den Kauf und die Verwaltung von Immobilien zur Pferdezucht kümmert. Seit 2011 schrieb sie das Gebäude auf dem Grundstück der Pferdezucht mit jährlich 1,25 Prozent der Herstellungskosten ab. Das Finanzamt war allerdings der Meinung, dass das Gebäude zwingend mit jährlich drei Prozent abzuschreiben sei (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Bei Tätigkeiten, die an der Grenze zwischen Gewinn und Verlust stehen, können höhere Abschreibungen dazu führen, dass vermehrt Verluste entstehen. Die Finanzverwaltung stellt dann, gerade bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die Gewinnerzielungsabsicht in Frage. Ohne Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei) lassen sich die laufenden Aufwendungen aus dem Betrieb auch steuerlich nicht mehr geltend machen. Es ist daher zu vermuten, dass die Klägerin durch einen geringeren Abschreibungssatz die jährlichen Verluste minimieren wollte, um letztlich insgesamt ihre Aufwendungen nicht geltend machen zu müssen.

Die vorgegebenen Abschreibungssätze sind anzuwenden

Der Bundesfinanzhof wies die Klage zurück und gab dem Finanzamt recht. In § 7 Abs. 4 EStG werden Abschreibungssätze verwendet, die auf fiktiven Nutzungsdauern, bei Wirtschaftsgebäuden sind das 33 Jahre, beruhen. Auch wenn die tatsächliche Nutzungsdauer meist länger als die gesetzliche Nutzungsdauer ist, sind die vorgegebenen Abschreibungssätze anzuwenden. Dies soll einerseits zur Gesetzesvereinfachung und andererseits zur Verbesserung der Absetzungsmöglichkeiten beitragen (Urteil vom 28.05.2019, Az. XI B 2/19).

Das bedeutet das Urteil für Sie

Normalerweise sind die gesetzlichen Abschreibungssätze zu verwenden. „Nur wenn Unternehmer tatsächlich eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen können, dürfen sie erhöhte Abschreibungen vornehmen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Elke Brams aus Pfarrkirchen, „weniger Abschreibung aufgrund tatsächlich längerer Nutzungsdauer ist leider keinesfalls möglich.“

Elke Brams, Steuerberaterin bei Ecovis in Pfarrkirchen

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