Zur Auskunftspflicht einer Bank beim Verkauf von Markenfälschungen

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Bankgeheimnis oder Auskunftspflicht? Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich mit Urteil vom 21. Oktober 2015 (Az. I ZR 51/12 – „Davidoff Hot Water II“) der Frage gewidmet, ob ein Bankinstitut zur Bekanntgabe des Namens und der Anschrift eines Kontoinhabers verpflichtet ist, wenn über das Konto Verkäufe von gefälschten Markenprodukten abgewickelt werden. JA!, lautet die Antwort aus Karlsruhe.

Bereits in erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Magdeburg wurde der Klage der Lizenznehmerin für die Herstellerung und den Vertrieb des bekannten Davidoff-Parfüms stattgegeben (Urteil vom 28.9.2011, Az. 7 O 545/11). Diese hatte sich mit ihrem Auskunftsersuchen hinsichtlich der Identität eines Kontoinhabers bei der Sparkasse an eben diese gewendet, weil die betreffende Person über die Internetplatform eBay einen Duft unter der Marke „Davidoff Hot Water“ zum Verkauf anbot. Hierbei handelte es sich um eine Fälschung eines Produkts der Marke Davidoff. Das LG sprach der Klägerin einen Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG gegen die Sparkasse zu, wonach ein solcher Anspruch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte. In der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Urteil vom 15.3.2012, Az. 9 U 208/11) wurde die Klage hingegen aufgrund des Bankgeheimnisses als Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abgewiesen.

Zur Klärung der Frage, ob die Kontodaten, hinsichtlich derer die Klägerin Auskunft von der Sparkasse begehrt, unter Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fallen und – sofern dem so ist – ob dennoch zugunsten einer effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte die Daten herausgeben muss, legte der BGH das Verfahren mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Laut EuGH stehe Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG einer nationalen Rechtsvorschrift, nach der es einem Bankinstitut grenzen – und bedingungslos gestattet ist, Auskünfte im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie hinsichtlich des Namens und der Anschrift eines Kontoinhabers auf Grundlage des Bankgeheimnisses zu verweigern, entgegen. Das nationale Gericht habe zu prüfen, ob es sich bei der betreffenden Rechtsvorschrift – hier § 383 I Nr. 6 ZPO – um eine solche, eine umfassende Verweigerung gestattende Norm, handelt. Der BGH bejahte daraufhin einen Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Bank nach § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO müsse unionsrechtskonform in der Weise ausgelegt werden, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht dann nicht besteht, wenn das betreffende Konto für Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung stehen, genutzt wurde. Es bestünde ein Vorrang der Grundrechte der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und dessen wirksamen Rechtsschutzes gegenüber dem Grundrecht des Kontoinhabers auf Schutz seiner persönlichen Daten nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta sowie dem Recht der Bank auf Berufsfreiheit nach Art. 15 EU-Grundrechtecharta. Allein die Tatsache, dass der Klägerin auch die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens offen steht, stünde einem Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen ein Bankinstitut nicht entgegen.