Wichtig für Online Shops: Angaben zum Lieferzeitraum erforderlich

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„Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar“. Diese Angabe eines Online Shop Betreibers für Smartphones betrachtete das Landgericht München LG (München I, Urteil vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16) als nicht ausreichend um die Pflichtangaben für die Lieferzeit nach Art. 246a, § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB zu erfüllen.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Angabe eines konkreten Datums nicht erforderlich sei, aber der Lieferzeitraum müsste angegeben werden.

So das Gericht:
„a) Nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 lit. g) der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) umsetzt, ist der Unternehmer nach § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen.

b) Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die geförderten Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will“