Vorratsdatenspeicherung beim EuGH

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Die Vorratsdatenspeicherung steht einmal mehr zur Debatte. In diesem Fall legt das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH eine entsprechende Frage vor. Konkret geht es dabei um Zweifel an der Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG).

Der Sachverhalt

Die Klägerinnen im Ausgangsverfahren sind als Dienstleister eines Internetzugangsdienstes bzw. Telefondienstes für Endnutzer tätig. Sie beanstanden die ihnen durch §§ 113a Abs. 1, 113b TKG auferlegte Verpflichtung, Telekommunikationsverkehrsdaten ihrer Kunden auf Vorrat zu speichern. Betroffen davon sind folgende Daten:

  • Rufnummern der Parteien,
  • Beginn und Ende der Verbindung; Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs einer Kurznachricht,
  • IP-Adressen,
  • Benutzerkennung und
  • Kennungen der Anschlüsse und Endgeräte.

Für eine Dauer von 4 Wochen sollen zudem Standortdaten gespeichert werden.

Zweck der Speicherung ist eine effektivere Strafverfolgung. Dabei dürfen die gespeicherten Daten allerdings nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib und Leben, der Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes verwendet werden.

Bisherige Meinung zur Vorratsdatenspeicherung

Das erstinstanzliche Verfahren am Verwaltungsgericht ist zugunsten der Klägerinnen ausgefallen. Diese seien nicht zu einer Speicherung verpflichtet. Eine solche Pflicht verstoße gegen Unionsrecht. Mithin seien die entsprechenden nationalen Gesetze im Fall der Klägerinnen nicht anwendbar. Hierbei bezog sich das Gericht insbesondere auf die Entscheidung des EuGH vom 21.12.2016. In diesem Urteil wurde grundlegend festgestellt, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten nicht im Einklang mit dem Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG steht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht betonte hingegen, dass eine Entscheidung davon abhänge, ob der durch die gesetzliche Speicherpflicht bewirkte Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 RL 2002/58/EG geschützte Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation auf der Grundlage der Erlaubnisnorm des Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der Entscheidung vom 21.12.2016 des EuGH bestätigt das Gericht zwar ebenfalls den abschließenden Charakter. Allerdings sei weiterhin klärungsbedürftig, ob eine nationale Regelung, die eine Pflicht zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung vorsieht, unter keinen Umständen auf Art. 15 Abs. 1 RL 2002/58/EG gestützt werden könne.

Fazit

Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.

Zumindest aber die Gerichte anderer Mitgliedstaaten zweifeln an einem generellen Verbot. Im Hinblick auf das Urteil vom 21.12.2016 sei nicht feststellbar, dass die Ausführung des EuGH als ein generelles Verbot der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zu verstehen sei, welches weder hinsichtlich der Erheblichkeit der zu bekämpfenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit noch im Rahmen einer Kompensation durch restriktive Zugriffsregelungen und hohe Sicherheitsanforderungen überwunden werden kann.