Verstöße gegen das Steuerrecht kein unlauterer Wettbewerb

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Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil-nehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser sog. Tatbestand des „Rechtsbruchs“ führt in vielen Fällen dazu, dass Gesetzesverstöße außerhalb des eigentlichen Wettbewerbsrechts dennoch wettbewerbliche Relevanz haben und von Marktteilnehmern gegeneinander geltend gemacht werden können. Die Frage ist: Kann das auch für das Steuerrecht gelten? In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Taxiunternehmer gegen einen gemeinnützigen Wohlfahrtsverband geklagt. Dieser war als Zweckbetrieb gem. § 65 AO steuerbegünstigt. Der Vorwurf: Der Verband erbringe u.a. auch Personenbeförderungsleistungen außerhalb seiner gemeinnützigen Zweckbestimmung. Durch die in den Rechnungen auf Grundlage des § 65 AO nicht berechneten Umsatzsteuern und die Nichtzahlung anderen Abgaben wie z.B. die Gewerbesteuer  erziele der Wohlfahrtsverband gegenüber den Taxiunternehmen im Bereich der Personenbeförderung unlautere Wettbewerbsvorteile.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage, wie auch alle Vorinstanzen, abgewiesen (Urteil vom 02. Dezember 2009, Az. I ZR 152/07). Steuerrechtliche Vorschriften seien grundsätzlich keine Vorschriften, die dazu bestimmt seien, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Steuerrechtliche Normen seien lediglich dazu bestimmt, dass Verhältnis zwischen dem Fiskus und den Steuerpflichtigen zu regeln, ein bestimmtes Marktverhalten von Marktteilnehmern sei dagegen nicht bezweckt. Dies gelte im Regelfall auch für sog. Lenkungssteuern.

Im Ergebnis steht der entschiedene Fall also der Steuerhinterziehung im sonstigen Wirtschaftsleben gleich. Der Verstoßende hat zwar gegenüber dem Wettbwerber einen wirtschaftlichen Vorteil. Richtiger Ansprechpartner ist allerdings das Finanzamt für Steuerstrafsachen und nicht der Wettbewerbsrichter….