Verleger-Beteiligung an den GEMA-Ausschüttungen ist zulässig

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Das Landgericht (LG) Berlin hat mit Urteil vom 13.5.2014 (16 O 75/13) die Zulässigkeit der Beteiligung von Musikverlagen an den GEMA-Ausschüttungen bestätigt.

 Die Kläger, ein Komponist und ein Textdichter, begehrten die gerichtliche Feststellung, dass die GEMA nicht zu einer Ausschüttung von Teilen der GEMA Vergütung an die Verleger berechtigt sei. Sie stützten sich hierfür auf ein Urteil des Landgerichts München  (7 O 28640/11) , laut dem der Verteilungsplan der VG Wort keine Ausschüttungen an die Buchverleger vorsehen darf, da dies gegen das Willkürverbot des §7 Urheberwahrnehmungsgesetztes verstößt. Das LG München begründete dies damit, dass nach Vertragsabschluss mit einer Verwertungsgesellschaft (VG Wort oder GEMA) keinerlei Rechte mehr an einen Verlag hätten abgegeben werden können, die einen Anspruch desselben auf Teilhabe an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft begründen würden. Das LG Berlin jedoch sprach sich entgegen dieser Ansicht für die Zulässigkeit der Beteiligung von Musikverlagen an den GEMA-Ausschüttungen aus, sofern abweichende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Musikurhebern und dem Musikverlag bestehen. Eine vollumfängliche Prüfung des Rechtsflusses, die einen Anspruch der Verleger möglicherweise ausschließen könnte, sei für eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA gar nicht möglich. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege damit nicht vor. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, welche Rechtsansicht sich letztendlich durchsetzt.