Verkauf von Bootlegs unterfällt § 97a UrhG

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Laut einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Urteil vom 14.07.2009, Az. 36a C 149/09) soll auf Fälle des „Bootlegging“ (Verkauf von Aufnahmen mitgeschnittener Konzerte) das Abmahnkostenprivileg des § 97a UrhG (Abmahnkosten auf 100,00 € begrenzt) zum Tragen kommen.

Harald Schleicher
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz