Urheberrechtsverletzende Inhalte müssen vollständig gelöscht werden

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Wer sich einer Abmahnung wegen unzulässiger öffentlicher Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet gebeugt hat, muss unbedingt dafür Sorge tragen, dass der rechtswidrige Inhalt auch vollständig gelöscht wird.  Anderenfalls setzt er sich dem Verfall der Vertragsstrafe aus.

In meiner Praxis hatte ich in der Vergangenheit mehrere Fälle, in denen sowohl Mandanten als auch Gegner nicht sorgfältig genug vorgegangen waren.

Die rechtswidrigen Inhalte waren nicht vollständig entfernt, sondern auf Unterseiten weiterhin vorhanden. Diese konnten zwar nicht durch direkten Aufruf der Seite über die URL erreicht werden, waren aber bei einer Recherche über Suchmaschinen auffindbar und aufrufbar.

Einen solchen Fall hat nun erneut das Amtsgericht München mit Urteil vom 31.03.2010, Az.: 161 C 15642/09  entschieden.

Wie in diesem Fall hat auch in den Fällen aus meiner Praxis das Argument, man habe die Aufrufbarkeit über das Internet nicht erkannt oder übersehen, weder meinen Mandanten noch den Gegnern weitergeholfen. Die Gerichte gehen in solchen Fällen von weitgehenden eigenen Überprüfungspflichten der Seitenbetreiber aus, selbst wenn Dritte die Seite pflegen und mit der Löschung beauftragt werden.  In einem meiner Fälle hat das Landgericht Berlin, bestätigt durch das Kammergericht, € 10.000,00 Ordnungsgeld verhängt. Hier traf es allerdings den Richtigen, nämlich den Gegner, der fast einen kompletten Produktkatalog meiner Mandantschaft mit rund 250 Fotos illegal abgekupfert und zum Download bereitgehalten hat ……