Unterschrift auf Tablets genügt nicht der gesetzlichen Schriftform

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Das OLG München hat mit Urteil vom 04. Juni 2012, Az. 19 U 771/12 entschieden, dass die Unterschrift auf einem Tablet nicht der gesetzlichen Schriftform genüge.

Es geht dabei um die „klassische“ Schriftform, d. h. die Ausfertigung eines Vertrages auf Papier, die für eine Reihe von Rechtsgeschäften (z.B. Verbraucherdarlehensverträge) erforderlich ist. Davon zu unterscheiden ist z. B. die „Textform“, in dieser Variante können rechtsgeschäftliche Erklärungen z. B. auch per E-Mail abgegeben werden. Bei der Unterschrift auf einem Tablet fehle es gerade an einer eigenhändigen Unterschrift auf einer ausgedruckten Vertragsurkunde. 

Quelle:

http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/presse/archiv/2012/03561/index.php