Trendwende beim Filesharing?

1 min.

Nach der bisher herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur sollen Filesharing-Fälle nicht unter das Kostenprivileg des § 97 a II UrhG fallen. Nachdem jüngst jedoch das Amtsgericht Frankfurt am Main die Anwendung der Vorschrift und damit eine Begrenzung der Kostenerstattung für die Abmahnung auf € 100,00 bejaht hat (Urteil vom 01.02.2010, Az. 30 C 2353/09), weist eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zur aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Haftung von WLAN-Betreibern in diese Richtung (Pressemitteilung 101 vom 12.05.2010). Dort heißt es: „Nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insoweit maximal 100 Euro an.

Liest man das Urteil selbst, verhält es sich zu dieser Frage allerdings nicht, sondern stellt nur den für die Abmahung angesetzten Streitwert zur Debatte (Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08). Aus meiner Sicht bleibt die Frage weiterhin offen bzw. für die Praxis sollte weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Kostenprivilegierung nicht zur Anwendung kommt.