P2B-Verordnung: Händlerschutz auf Online-Plattformen

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Das Machtgefälle zwischen den Betreibern von Online-Plattformen wie Amazon, eBay etc und ihren gewerblichen Nutzern ist zurzeit schier uneingeschränkt. Mit dem Erfolg des Online-Handels wuchs gleichzeitig die Abhängigkeit traditioneller Marktteilnehmer von den entsprechenden Plattformbetreibern. Abhilfe soll nun die europäische P2B-Verordnung schaffen. Diese gilt ab dem 12.07.2020 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Adressaten der P2B-Verordnung

Die neue Verordnung richtet sich an Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, über die gewerbliche Händler Verbrauchern ihre Produkte anbieten. Ebenfalls erfasst werden die klassischen Marktplätze, App-Stores, soziale Netzwerke sowie Buchungs- und Preisvergleichsportale.

Neue Anforderungen an AGB

Gemäß Art. 3 I P2B-Verordnung müssen die AGB der Plattformbetreiber klar und eindeutig gefasst und leicht verfügbar sein. Diese Regelung ist insofern vergleichbar mit dem im deutschen Recht geltenden Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB). Sofern die Anforderung nicht erfüllt werden, tritt als Rechtsfolge die Nichtigkeit der AGB ein.

Weitere Anforderungen an die AGB der Plattformbetreiber stellt Art. 3 I Lit. c P2B-Verordnung. Danach muss eindeutig geregelt werden, aus welchen Gründen der Zugang zur Plattform ausgesetzt, beschränkt oder beendet werden kann. Die diesbezügliche Verwendung generalklauselartiger Formulierung wird zukünftig nicht mehr möglich sein.

Des Weiteren wird die Angabe und Begründung von Beschränkungen, die die Plattformbetreiber den Plattformnutzern betreffend anderer Vertriebskanäle auferlegen, verpflichtend.

Abschließend ist auf die Regelung hinzuweisen, durch die in den AGB erklärt werden muss, ob und inwiefern eigene Produkte bzw. Produkte plattformeigener Unternehmen bevorzugt präsentiert werden sowie auf eine Reihe neuer Informationspflichten.

Transparenteres Ranking

Das Ranking der händlereigenen Inserate ist oftmals für eine Kaufentscheidung seitens der Verbraucher von tragender Bedeutung. Deshalb ist es für den Händler wiederum entscheidend zu wissen, anhand welcher Parameter das Ranking vorgenommen wird. Bei diesen Sortierungsalgorithmen handelt es sich allerdings um essentielle Geschäftsgeheimnisse der Plattformbetreiber.

Deshalb musste der europäische Gesetzgeber einen Kompromiss zwischen den widerstreitenden Interessen finden. Dieser sieht vor, dass sowohl Online-Plattformen (Art. 5 I P2B-Verordnung) als auch Suchmaschinen (Art. 5 II P2B-Verordnung) ihre wichtigsten Ranking-Kriterien und deren Gewichtungen offenlegen müssen. Dies soll aber nur insoweit gelten, als dass keine eigentlichen Geschäftsgeheimnisse – nicht also der „nackte“ Algorithmus – veröffentlicht werden müssen (Art. 5 IV P2B-Verordnung).

Neue Beschwerdemöglichkeiten

Mit dem Einzug der Verordnung sollen auch die Möglichkeiten zur außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen den Plattformen und den Händlern verbessert werden. Dafür muss künftig ein kostenfreies System für Beschwerden (etwa bei Ranking-Abstufungen) eingerichtet werden. Zusätzlich sind seitens der Plattformen mindestens zwei Mediatoren in den AGB zu benennen.