Neues Klagerecht für Verbraucherschützer

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Der Umfang der Datenerhebung steigt rasant. Erst neulich führte Google in den USA ein Verfahren ein, mit dem bei der Verwendung von AdWords der „Parental Status“ des Nutzers nachverfolgt werden kann, also erkennbar wird, ob der User Kinder hat oder nicht, um die Werbung so noch besser der Zielgruppe anpassen zu können. Auch Facebook erklärte, die Erhebung des Nutzerverhaltens künftig auch außerhalb des Netzwerks zu ermöglichen. Doch nicht nur in den USA gewinnt die Frage nach der Privatheit stetig an Bedeutung. Auch hierzulande wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch massenhafte Datenerhebung immer mehr in den Schatten gestellt. Dabei dürfen wir doch eigentlich selbst entscheiden, welche Informationen über uns öffentlich zugänglich gemacht und welche verborgen bleiben sollen. Oder? Das Bundesjustizministerium sieht die derzeitigen gesetzlichen Möglichkeiten der Datenschutzbehörden zur Verfolgung von Datenschutzverstößen als nicht mehr ausreichend an und will nun Verbraucherschützern ein eigenes Klagerecht einräumen. Das ergibt sich aus einem Referentenentwurf des Ministeriums zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts. Das neue Klagerecht der Verbraucherschutzverbände solle der effektiven Verhinderung der Erhebung von Datensammlungen dienen, die keinen direkten Zusammenhang zu der Abwicklung eines Schuldverhältnisses aufweisen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil zum „Recht auf Vergessenwerden“ (Az. C-131/12) einen Meilenstein im Bereich des Datenschutzes gesetzt. Allerdings betreffe dies allein die Löschung bereits erhobener und veröffentlichter Daten. Die neuen Reformpläne sollen bereits in einem früheren Stadium ansetzen und Unternehmen dazu bewegen, ihre Datensammlungen im Vorhinein zu überdenken. Die Möglichkeit der Klageerhebung durch Verbaucherverbände nach dem Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) könne dies bewirken. Bislang war unklar, ob das geltende Recht ein Klagerecht von Verbraucherverbänden vorsieht. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Datenschutzrecht generell dem Verbraucherschutzrecht zugeordnet werden kann. Das wurde von den Gerichten bisher abgelehnt (z.B. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2004, Az. I-7 U 149/03). Um diese Frage eindeutig zu klären und entgegenstehende Urteile zu verhinden, sieht der neue Referentenentwurf eine Erweiterung der Aufzählung der Verbraucherschutzgesetze in § 2 UKlaG um eine Nr. 11 vor, wodurch künftig „die Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten“ erfasst sind. Zum Schutz der Unternehmen enthält der Entwurf zugleich ein Verbot des Missbrauchs des Klagerechts durch die Verbände. Diese zeigten sich zufrieden mit dem Vorschlag des Ministeriums. Er schließe eine Lücke im bisherigen Klagerecht der Verbraucherschutzverbände und sei im Hinblick auf die massive Datenerhebung in heutiger Zeit geboten. Die Möglichkeit der Verbände, künftig auch außerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Datenschutzverletzungen gerichtlich vorgehen zu können, könnte dazu führen, dass Unternehmen künftig besonnener mit den Daten der Verbraucher umgehen und möglichen Verletzungen so vorgebeugt wird.