Neue Vorschläge zum „Upload-Filter“

3 min.

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie vom 17. April 2019 („Digital Single Market“ [DSM-Richtlinie]) erarbeitete das BMJV nun Vorschläge. Der größte Streitpunkt bleibt nach wie vor die Einführung eines „Upload-Filters“.

Welche Anforderungen stellt die EU-Richtlinie?

Aus Art. 17 DSM-Richtlinie ergibt sich, dass grundsätzlich die Diensteanbieter für die auf ihren Seiten zugänglich gemachten Inhalte mit urheberrechtlicher Relevanz haften. In entsprechender Konsequenz stellt sich für die einschlägigen Plattformen (wie YouTube, Vimeo etc.) nun die Frage, ob die Uploads ihrer Nutzer zukünftig automatisiert geprüft und ggf. abgewiesen werden müssen. Eben diese Tatsache würde dann zu einer Art Upload-Filter führen.

Vorschlag des BMJV

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legte zur Umsetzung das neue Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vor. In Übereinstimmung mit der Richtlinie sollen demnach die Diensteanbieter für alle Inhalte, die sie zugänglich machen, grundsätzlich urheberrechtlich verantwortlich sein.

Dazu zähle ebenfalls die Pflicht, bestimmte Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Insofern müssen die Plattformen geeignete Lizenzangebote annehmen, sofern es um Inhalte geht, die typischerweise bei ihnen hochgeladen werden.

Weiterhin zulässig bleibt hingegen die öffentliche Wiedergabe und Vervielfältigung, soweit es sich um Karikaturen oder Parodien handelt. Gleiches gilt hinsichtlich der Nutzung bestimmter kurzer Ausschnitte eines Films, einer Tonspur sowie bis zu 1000 Zeichen eines Textes oder ein Foto bzw. eine Grafik mit einem Datenvolumen von bis zu 250 Kilobyte.

Gelten soll das neue Gesetz für solche Plattformen, die in der Absicht einer Gewinnerzielung urheberrechtlich geschützte Inhalte speichern und öffentlich zugänglich machen. Ausgenommen bleiben mithin alle nicht gewinnorientierten Plattformen wie Enzyklopädien, Entwicklungsplattformen für quelloffene Software, Online-Marktplätze und entsprechende Cloud-Dienste. Außerdem sind weitere Sonderregelungen für Startups, kleine Diensteanbieter und bestimmte Bagatellnutzungen geplant.

Starke Kritik

Die Gegner der geplanten Regelungen sehen in der Einführung eines Upload-Filters einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die Meinungsfreiheit.

 „Die Bundesregierung bricht ihr Versprechen, bei der Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform auf Uploadfilter zu verzichten.“

– Julia Reda (Gesellschaft für Freiheitsrechte) –

Des Weiteren wird auf technischer Ebene argumentiert, dass ein umfassender Upload-Filter nur schwer umsetzbar sei. Eine solche Software müsse

  • alle weltweit geschützten Werke kennen,
  • diese geschützten Werke fehlerfrei erkennen und
  • dabei erlaubte Verwendungen wie etwa Zitate, Kritik und Rezensionen zulassen.

Eben diese Anforderungen dürften angesichts des heutigen Stands der Technik kaum zu erfüllen sein.

Auf rechtlicher Ebene sind außerdem Abmahnwellen auf Basis trivialster Verstöße zu befürchten. Auch insoweit können viele Plattformen an den Rande der Wirtschaftlichkeit gedrängt werden.

Es bleibt mithin spannend, wie sich die laufende Diskussion entwickelt. Eine Umsetzung muss spätestens bis Anfang Juni 2021 erfolgen.